Aufstiegsausbildung in Sachsen. Klappe, die Vierte - Hoffentlich nicht nur eine Nachbetrachtung

11.09.2017

Der erste wieder neu aufgelegte Lehrgang des erleichterten Aufstieges ist Geschichte. Am 31. August 2017 war ein guter Tag für etwa 40 Kolleginnen und Kollegen der sächsischen Polizei. Nach langer Zeit konnte wieder ein Lehrgang zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 (für alle Nichtsachsen, zum gehobenen Dienst) realisiert werden.
Aufstiegsausbildung in Sachsen. Klappe, die Vierte - Hoffentlich nicht nur eine Nachbetrachtung

Nochmals unseren herzlichen Glückwunsch an die neuen (altgedienten) Kommissarinnen und Kommissare.

Wer an dieser Ernennungsveranstaltung teilnehmen durfte, konnte in glückliche und zufriedene Gesichter der Absolventen schauen. Diejenigen, die an der leistungsmotivierenden Wirkung solcher Aufstiegsmöglichkeiten zweifeln, konnten hier eine Lehrstunde nehmen. 

So weit, so gut? Leider sieht es um die Fortführung nicht so gut aus.

Für den BDK ein Anlass für eine kleine Rückschau und natürlich einer perspektivische Betrachtung.      

Der BDK hat sich für die Durchführung dieser Lehrgänge in der Vergangenheit sehr stark gemacht. Für Interessenten: Auf der Web-Seite des BDK – Landesverband Sachsen kann der Werdegang unter -Themen/Aufstiegsausbildung- nochmals ausführlich nachgelesen werden.

Festzuhalten ist leider, Möglichkeiten der Aufstiegsqualifizierung sind in Sachsen für lebensältere Kolleginnen und Kollegen zur fast aussichtslosen Option verkommen. Die für die Herausbildung von Motivation und Leistungsbereitschaft sowie der Persönlichkeitsentwicklungen vorgesehenen Möglichkeiten des Laufbahnrechtes werden nicht herangezogen. Dabei sollte die Zurverfügungstellung von geeigneten Aufstiegsmöglichkeiten im Interesse des Dienstherren liegen, da somit die Personalentwicklung in der Polizei nachhaltig gefördert werden kann. 

Ein hoher Anteil des gehobenen Dienstes ist Ausdruck von Wertschätzung des Polizeiberufes und erhöht wesentlich dessen Attraktivität. Hier besteht in Sachsen nach wie vor deutlicher Handlungsbedarf. Der zu geringe Ansatz des Anteils des gehobenen Dienstes im sächsischen Polizeivollzugsdienst steht im deutlichen Widerspruch zum Anforderungsprofil des Polizeiberufs.

Betrachten wir kurz die formal sich bietenden Möglichkeiten des sächsischen Beamtenrechts für einen Aufstieg? Man beachte, rechtlich geregelt, aber auch bindend?

Das Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (Regelaufstieg) soll hier vernachlässigt werden, da diese Möglichkeit im Sachzusammenhang kaum für die  zu betrachtende Zielgruppe in Betracht kommt. Festzuhalten ist aber, dass der Regelaufstieg derzeitig die faktisch einzige Möglichkeit für einen Aufstieg in den gehobenen Dienst ist.

Große Hoffnungen haben wir in die Wiederauflegung des Lehrganges zum erleichterten Aufstieg in die LG 2.1 gelegt. Auch wenn die Vorgaben dieser im § 33 Abs. 2 SächsLVO geregelten Fortbildungsmaßnahme sich für nicht wenige Bewerber als Ausschlusskriterium zeigten, war der Andrang von Bewerbern überwältigend. In Bewertung des Andranges war relativ gesichert von Nachfolgelehrgängen auszugehen.

Um weiteren Bewerbern eine Chance auf einen erleichterten Aufstieg zu ermöglichen, regte der BDK Sachsen gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern die Novellierung der sächsischen Laufbahnverordnung an, um die nach unserer Ansicht geforderten hohen Beurteilungsnoten und die zwingend geforderte Zweitverwendung abzuschmelzen. Die Verwendungsdauer von 20 Dienstjahren wurde aus gutem Grund nicht kritisch gestellt, da sich durch diese Anforderung die durch den Landespersonalausschuss eingeforderte Nachrangigkeit (Rangfolge) in den Aufstiegsmöglichkeiten mit begründete.

Das Recht auf Beschreitung des Klageweges zur Prüfung der individuellen Rechtsposition soll hier nicht bewertet werden. Jedoch ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall der Mindestdienstzeit von 20 Jahren über den Klageweg das wesentliche Argument für die Begründung der Nachrangigkeit verlustig gegangen ist, da somit nach Lesart des SMI nunmehr keine gesicherte (Alters)Abgrenzung zum Regelaufstieg mehr gegeben sei.  

Ob vor diesem Hintergrund nochmals ein solcher Lehrgang aufgelegt werden kann, bleibt abzuwarten. Es lässt sich gut darüber spekulieren, ob diese rechtliche Entscheidung den bisherigen Verweigerern dieser Ausbildungsmaßnahmen in die Hände gespielt hat, hilfreich war es nicht.    

Somit verbleiben für einen möglichen Aufstieg die laufbahnrechtlichen Möglichkeiten des im § 24 Abs. 4 SächsLVO geregelten sog. Praxisaufstieges und der im § 27 Abs. 5 SächsBG  geregelten sog. Sprungbeförderung. Diese Aufstiegsmöglichkeiten müssen nunmehr unter einem gänzlich anderen Licht betrachtet werden. Wir sehen das SMI gefordert, hier nunmehr eine förderlichere Haltung einzunehmen und überfällige Entscheidungen auch zu treffen. Einfach diese Möglichkeiten nicht in Anwendung zu bringen, können wir nicht hinnehmen.        

Der BDK wird auch zukünftig auf berufliche Aufstiegsmöglichkeiten für alle Altersgruppen hinarbeiten. Jetzt gilt es Anwendungskriterien zu finden, die für alle Aufstiegsmöglichkeiten die entsprechende Rechtssicherheit begründen. 
    
Berufliche Aufstiegsperspektiven sind ein wesentliches Element der Personalentwicklung, der Mitarbeiterführung, der Motivation und der Leistungssteigerung. Hier ist nichts zu vergeben. 

Wir hätten uns seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern einige klarstellenden Worte zum weiteren Werdegang gewünscht, statt alles nur den „Flurparolen“ zu überlassen.

Dann sind eben wir gefordert!  

Peter Guld
Landesvorsitzender

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