Aufstiegsausbildung in Sachsen – Klappe, die Zweite
22.02.2016
Die Verbesserung der Altersstruktur und der Gestaltung der Aus- und Fortbildung in der Kriminalpolizei sehen wir nach wie vor als wesentlich an, um die Polizei zukunftsfähig zu gestalten. Dabei stehen Qualifikationsangebote, insbesondere auch, um in ein höheres Amt aufzusteigen zu können, ziemlich weit oben in unserer Bewertung.
In der Betrachtung vom 9. Juni 2015 wurde dargelegt, welche Aufstiegsmöglichkeiten, hier vorzugsweise für Lebensältere, in Sachsen gegeben sind und wie diese Möglichkeiten (tatsächlich) genutzt werden können. Der Beitrag ist der Vollständigkeit halber zum Einlesen in die Thematik im Anhang nochmals beigefügt.
Voranzustellen sei, dass der in Sachsen zu verzeichnende geringe Ansatz des Anteils der Laufbahngruppe 2.1 (ehemals gehobener Dienst) im Polizeivollzugsdienst nach wie vor als problematisch anzusehen ist. Der Evaluierungsbericht der Fachkommission hebt auf diese Diskrepanz gleichermaßen ab.
Im vorhergehenden Artikel haben wir uns mit den im neugeschaffenen sächsischen Beamtenrecht geregelten Möglichkeiten für einen Aufstieg von der Laufbahngruppe 1.2 zur Laufbahngruppe 2.1 beschäftigt. Ich wiederhole mich gewollt, rechtlich geregelt und dann wohl auch bindend. So sollte man meinen.
Gegenstand der Betrachtung war, welche Möglichkeiten das Sächsische Staatsministerium des Innern, insbesondere die Abteilung 3, bereit ist zuzulassen, um lebensälteren Kollegen und Kollegen noch einen Aufstieg zu ermöglichen.
Wie sieht die Umsetzung konkret aus?
Zum prüfungserleichterten Aufstieg nach § 33 Abs. 2 SächsLVO
Für den prüfungserleichterten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1.2 in die Laufbahngruppe 2.1 gem. § 33 Abs. 2 SächsLVO gibt es derzeitig nur Orientierungen. Laut Planung der Aus- und Fortbildungskommission soll im Jahr 2017 ein Lehrgang in einer Größenordnung von 25 Plätzen wieder aufgelegt werden, wobei derzeitig die hier vorauszusetzenden Ressourcen noch nicht gesichert sind. Das wäre nach mehr als zehn Jahren Pause dringend geboten. Wir werden sehr aufmerksam beobachten, ob diese Möglichkeit der Aufstiegsausbildung auf Grund der angespannten Ausbildungsressourcen (Ausbildung Wachpolizei und erhöhter Einstellungskorridor in der Polizei) wieder geopfert wird.
Diese Lehrgänge wurden in der Vergangenheit mit der Begründung, es bestehe zu wenig Bedarf, immer wieder gestrichen. Das steht auch jetzt noch im Raum. Wir sehen das anders.
Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sicher auch.
Der dienstliche Bedarf ist sicher nicht zu verneinen. Auf den viel zu geringen Ansatz des Anteils der Laufbahngruppe 2.1 (ehemals gehobener Dienst) im Polizeivollzugsdienst wurde bereits verwiesen. Welche anderen dienstlichen Bedürfnisse greifen hier?
Zudem dürften wohl die betroffenen Beamten ihre „persönlichen Bedürfnisse“ hinsichtlich einer Aufstiegsqualifikation etwas anders definieren, als der Dienstherr glaubt zu wissen.
Wenn das Sächsische Staatsministerium nicht in der Lage ist, eine Bedarfserhebung durchführen zu lassen, werden wir das gern übernehmen.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter – Landesverband Sachsen bittet alle Interessenten, die die Voraussetzungen für Aufstiegsausbildung im Sinne des § 33 Abs. 2 SächsLVO mitbringen und die an einer solchen Maßnahme interessiert sind, um eine Interessebekundung an den Landesvorstand des Bund Deutscher Kriminalbeamter – Landesverband Sachsen. (lv.sachsen@bdk.de)
Wir werden diese Angaben dann, in einer geeigneten Form, dem Landespolizeipräsidenten zukommen lassen.
Zum Praxisaufstieg nach § 24 Abs. 4 SächsLVO
Wie bereits berichtet, wurde mit Erlass des SMI vom 6. Mai 2015 den eingereichten 9 Anträgen des Landeskriminalamtes auf Feststellung der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn gem. § 24 Abs. 4 SächsLVO (Praxisaufstieg) nicht stattgegeben und somit auch nicht dem Landespersonalausschuss (LPA) zur Entscheidung vorgelegt.
Durch den Bund Deutscher Kriminalbeamter und der Gewerkschaft der Polizei erfolgte am 20. Mai 2015 die Einreichung einer Dienstpetition an den sächsischen Innenminister, in der die Vorlage der vorgenannten Anträge beim LPA eingefordert wurde. Dies sollte ausdrücklich mit der Zielrichtung erfolgen, neben den Einzelfallentscheidungen eine grundsätzliche Klärung der bislang im Geschäftsbereich des SMI als strittig gestellten Möglichkeit des Aufstieges für Polizeibeamte zu erreichen.
Was folgte war „Fingerhakeln“. Unter der Heranziehung von offensichtlich vorgeschobenen Einwänden, wie: falscher Briefkopf, Einforderung von rechtlich nicht erforderlicher Bevollmächtigungen, Ausfall von Sitzungen des LPA wegen terminlichen Schwierigkeiten, wurden die Anträge dem Landespersonalausschuss letztendlich verzögert zugeleitet und erst in der Sitzung am 26. November 2015 erörtert.
Anzumerken ist, dass Festschreibungen der Beteiligung und Anhörung im Lichte der §§ 124 ff. SächsBG gänzlich missachtet wurden. Grundlage der Erörterung im LPA war ausnahmslos nur eine mit dem Vorlageschreiben übersandte Rechtspositionierung des SMI, aus der auszugsweise zitiert wird:
„Nach § 24 Abs. 4 SächsVLO kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert hat. (sog. Praxisaufstieg)“
Soweit gut.
Weiter heißt es jedoch: „Diese Regelung ist in allen Fachrichtungen anwendbar. Praktisch besteht jedoch in der Fachrichtung Polizei kein Anwendungsbereich, da der dienstliche Bedarf für den Aufstieg von Beamten über den Regelaufstieg oder den erleichterten Aufstieg gedeckt werden kann.“
Zynischer geht’s nicht mehr.
Hier ist folgendes anzumerken: Die hier zu betrachtende Gruppe von Beamten haben durchweg ein Alter erreicht, das die Wahrnehmung der Möglichkeit einer regulären Aufstiegsausbildung ausschließen lässt. Wer kann schon als unter 40-jähriger auf ein seit drei Jahren übertragenes Amt A 9 verweisen?
Der in der zitierten Rechtsposition des SMI erfolgte Verweis auf die Möglichkeit des prüfungserleichterten Aufstieges ist einfach nur kritisch zu stellen. Einerseits verweist das SMI auf die Möglichkeit einer der Regelaufstiegsausbildung nachrangigen Qualifikation – hier eben der prüfungserleichterte Aufstieg –, hat aber seit nunmehr 11 Jahren entgegen der beständig in den Laufbahnverordnungen festgeschriebenen rechtlichen Möglichkeit alles dafür getan, keinen solchen Lehrgang des prüfungserleichterten Aufstieges zuzulassen. Keiner der bisherigen Landespolizeipräsidenten hat sich offensichtlich hier im Interesse der Beamten eingebracht. Selbst das beständige Einfordern der Einräumung dieser Möglichkeit, nicht nur durch den BDK, wurde schlichtweg ignoriert.
Die nunmehr erfolgte generelle Ablehnung der Möglichkeit des Praxisaufstiegs für Polizeibeamte gerade unter Verweis auf die, beständig vorenthaltene, Möglichkeit des prüfungserleichterten Aufstieges macht sprachlos.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter versucht nunmehr über einen Rechtsanwalt eine nochmalige Vorlage beim Landespersonalausschuss zu erreichen, um eben eine Grundsatz-entscheidung herbeizuführen.
Wir werden uns mit der offensichtlichen Benachteiligung der Polizeibeamten nicht so einfach abfinden.
Zur Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 SächsBG
In der sächsischen Polizei gibt es einige Kolleginnen und Kollegen, die neben einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer anderen Einrichtung über die vorgenannten Maßgaben weit hinausgehende Voraussetzungen verfügen und auch bereits langjährig auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe 2.1 verwendet werden. Eigentlich genau der Personenkreis, der im Lichte des § 27 Abs. 5 SächsBG zu betrachten wäre.
Durch das Sächsische Staatsministerium des Innern wurden bereits vier vorgelegte Anträge auf Beförderung gem. § 27 Abs. 5, unter Heranziehung von für uns nicht nachvollziehbaren Gründe, negativ beschieden. Warum beispielhaft ein abgeschlossenes Studium in Wirtschaftswissenschaften nicht verwendungsrelevant für eine Kriminalbeamtin sein soll, die bereits langjährig in der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingesetzt ist, versteht wohl nur die Abteilung 3, insbesondere das Personalreferat.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamten wird seinen Mitgliedern Rechtsschutz zur Beschreitung des Klageweges einräumen. Zwei Klagen sind diesbezüglich bereits anhängig.
Wir sind uns durchaus darüber im Klaren, dass die Regelungen des § 24 Abs. 4 SächsLVO und § 27, Abs. 5 SächsBG keine Massenentscheidungen nach sich ziehen können, da dies immer nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist. Aber diese Möglichkeiten, ohne dass im Gesetz bzw. der Laufbahnverordnung für die Polizei einschränkende Regelungen beinhaltet sind, den Kolleginnen und Kollegen der Polizei einfach vorzuenthalten, können und wollen wir nicht tolerieren. Wir werden auf die Einhaltung der hier gegebenen rechtlichen Möglichkeiten drängen.
Es erschließt sich auch nicht, warum das SMI es versäumt, dieses Potential für Motivations-steigerung und Leistungsanreiz zu nutzen. Man ist geneigt anzunehmen, man will es nicht nutzen. Vielleicht kommt die dauerhafte Beschäftigung von Beamten der Laufbahngruppe 1.2 in Verwendungen, die der Laufbahn 2.1 zu zuordnen sind, einfach auch nur billiger.
Wir bleiben hier hartnäckig und bissig am Ball und halten euch auch weiterhin auf dem laufenden.
Mit kollegialen Grüßen
Peter Guld
Landesvorsitzender