Arbeitszeit ZOS - wichtiger Teilerfolg erzielt! Güte- und Kammertermine vom 8. August 2018 u.a. wegen korrekter Arbeitszeiterfassung von Klägern des Objektschutzes

13.08.2018

Die 21. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat in sechs Kammerterminen den Anträgen bezüglich Erholungsurlaub (§ 26 TV-L), Zusatzurlaub (§ 27 TV-L) und Zeitgutschrift für Mehrarbeit an Wochenfeiertagen (§ 10 Abs. 1 und 3 TV-L i.V.m. Ziffer 2.5 der GA Dir ZA Nr. 3/2015) stattgegeben.
Arbeitszeit ZOS - wichtiger Teilerfolg erzielt! Güte- und Kammertermine vom 8. August 2018 u.a. wegen korrekter Arbeitszeiterfassung von Klägern des Objektschutzes

In Anbetracht dessen, dass die Urlaubsberechnung innerhalb der einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts nicht unumstritten ist, ist es erfreulich, dass das Arbeitsgericht Berlin in diesen Punkten der Argumentation der Rechtsanwälte gefolgt ist.

Das Gericht hat damit anerkannt, dass im Metropolitan Arbeitszeitmodell, durchschnittlich 5,44 Arbeitstage pro Woche zugrunde zu legen sind. Damit verstößt das AZM Metropolitan beim ZOS gegen den TV-L. Der Arbeitgeber hat bisher immer 4,67 Dienstantritte an Stelle von Arbeitstagen in seiner Berechnung zum Arbeitszeitmodell verwendet.

Durch die Entscheidungen der 21. Kammer ist der Arbeitgeber nunmehr gezwungen, ein neues tarifkonformes Arbeitszeitmodell für den Zentralen Objektschutz vorzulegen.

Abgesehen davon, wurde der Probelauf des AZM Metropolitan bereits mit Wirkung vom 31.12.2017 durch den Personalrat abgelehnt und für gescheitert erklärt.

Die übrigen Klageanträge zu „Rüst- und Wegezeiten“ hat das Arbeitsgericht Berlin jedoch jeweils abgewiesen. Die Begründung des Gerichts liegt noch nicht vor, so dass eine genauere Auswertung aussteht.

Diese Entscheidung dürfte allerdings vor dem Hintergrund der durchweg entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu Wege-, Umkleide- und Rüstzeiten nach erster Bewertung der beteiligten Rechtsanwälte nicht haltbar sein.

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