Arbeitsgericht fällt bedeutsames Urteil: Inflationsausgleichsprämie auch während der Elternzeit?!

16.07.2024

Die monatliche Inflationsausgleichsprämie wird aktuell nur an die Beschäftigten ausgezahlt, die im jeweiligen Bezugsmonat in einem Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis mit der FHH stehen und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben. Wer sich aber in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befindet, bekommt momentan diese Prämie nicht. Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag über die Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Unklar bleibt, warum gerade Kolleginnen und Kollegen, in der finanziell eh schon belastenden Elternzeit diese Prämie nicht bekommen, zumal sie von der Inflation genauso betroffen sein dürften.
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Den BDK freut es, dass eine Beschäftigte in Essen, deren Arbeitsverhältnis dem Bereich des TVöD unterfällt und die während der vollständigen Freistellung aufgrund von Elternzeit keine Inflationsausgleichszahlungen erhalten hatte, vor dem dortigen Arbeitsgericht am 16. April 2024 ein bedeutsames Urteil (Az. 3 Ca 2231/23) zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit erstritten hat.

So stellte das Arbeitsgericht Essen fest, dass die Nichtberücksichtigung des Inflationsausgleich durch Tarifvertrag von Personen, die sich in Elternzeit befinden, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam. Es gibt demnach keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, Elternzeit-Beschäftigte schlechter zu stellen als solche, die Kinderkrankengeld oder Krankengeldzuschuss erhalten. Auch diese Beschäftigten erhalten keine finanziellen Leistungen vom Arbeitgeber und werden dennoch am Inflationsausgleich durch den Tarifvertrag berücksichtigt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und die Berufung zugelassen. Sollte das Urteil jedoch Rechtskraft erlangen, dürfte dies nach Auffassung des BDK über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen im Tarifvertrag der Länder (TV-L) haben.

Der BDK empfiehlt Betroffenen daher, eine vorsorglich schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf eine Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber der Arbeitgeberin unter Verweis auf das o.a. Arbeitsgerichtsurteil geltend zu machen.

Der BDK bittet darum, diese Informationen mit Kolleginnen und Kollegen zu teilen, die sich momentan in der Elternzeit befinden und diese BDK INFO vielleicht nicht bekommen haben.

Abschließend möchten wir allen Kolleginnen und Kollegen raten, einen besonders kritischen Blick auf die jüngsten Bezügemitteilungen zu werfen. Durch einen technischen Fehler sind in Einzelfällen die monatlichen Inflationsausgleichsprämien auch an Vollbeschäftige nicht ausgezahlt worden.

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