Appell an die Behördenleitung: Polizei im Lichte des Lockdowns differenziert betrachten
17.12.2020
Der BDK hat sich angesichts der neuen Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Pandemie mit einem Schreiben nachfolgenden Inhalts an die Behördenleitung gewandt:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat schon in der vergangenen Woche in einem Schreiben eindrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwesenheitserfordernisse in Betrieben und der Verwaltung für die nächsten Wochen weitestgehend zurückzufahren seien. Am vergangenen Sonntag hat die Ministerpräsidentenkonferenz diese Linie erneut bekräftigt und umfangreiche Verschärfungen in der Pandemiebekämpfung beschlossen, die auch der Senat von Berlin übernommen hat.
Bisher vermissen wir für die Polizei Berlin dazu eine klare Linie, die nach unserer Auffassung in einer differenzierten Betrachtung der verschiedenen Aufgabenbereiche zu unterschiedlichen Ergebnissen führen muss. Pauschal alle Aufgaben als nicht reduzierbar zu klassifizieren, trifft nicht auf unser Einverständnis. Wäre das so, so müsste es übrigens auch bei der polizeiinternen Impfstrategie keine Unterschiede geben – das wird nicht der Fall sein.
Wir sehen aktuell das Erfordernis, die Aufgaben bspw. der Verwaltung, des Lehrbetriebs sowie der Stabs- und Vorgangsbearbeitung auf das absolute Minimum zu reduzieren. Hierbei wären bspw. in der Kriminalitätsbekämpfung die ohnehin bestehenden Funktionsstärken als praktikable Richtschnur heranzuziehen, sofern nicht laufende Maßnahmen, wie bspw. TKÜ in Umfangsverfahren, dagegensprechen. Wir plädieren hier dafür, dass für die Anwesenheit über die Funktionsstärke hinaus seitens des Krisenstabes ein Begründungserfordernis eingeführt wird – nicht die Abwesenheit ist zu begründen, sondern die Anwesenheit.
Zudem sehen wir das Erfordernis, dass insbesondere durch die nun beschlossene Reduzierung der Kinderbetreuung in Kitas und Schulen ohne Abgeltung von Mehrarbeit/ Flexzeit die von der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen eingeführte Regelung für ein erhöhtes Tageskontingent des Sonderurlaubs hierzu Verwendung finden muss.
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie muss auch in Zeiten einer Pandemie handlungsleitend sein – eine Benachteiligung durch die Betreuung von Angehörigen darf nicht entstehen. Bei betreuungspflichtigen Kindern ist aus unserer Sicht auch eine angebotene Notbetreuung kein Grund, diese Sonderurlaubstage per se zu verweigern; hier wird ebenfalls ein Begründungserfordernis für die Anwesenheit gesehen. Denn die Maxime lautet: „Wir bleiben zu Hause!“
Wir haben die Behördenleitung aufgefordert, entsprechende Entscheidungen den Mitarbeitenden zeitnah transparent zu machen.