AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

10.01.2025

BDK BW begrüßt jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe.
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„AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar“ – das ist die kurze aber wichtige Überschrift der Pressemitteilung Nr. 2/2025 des BGH. Gegenstand der höchstrichterlichen Betrachtung war die Revision eines Urteils des Landgerichts Tübingen, Urteil vom 20.10.2023, Az. 2 KLs 42 Js 27225/22.

EncroChat, Sky ECC und Anom. Die Erkenntnisse, die u. a. deutsche Strafverfolgungsbehörden aus diesen Messengerdiensten erhalten haben, sind erschreckend und aufschlussreich zugleich. Es wurden zahlreiche Verfahren der organisierten Kriminalität daraus initiiert, schwerste Straftaten ermittelt.

„Organisierte Kriminalität ist per se fast immer international, transnational strukturiert – Strafverfolgungsbehörden müssen deswegen konsequent Erkenntnisse austauschen dürfen, die in einzelnen Staaten rechtmäßig erhoben worden sind. Das ist ein unerlässlicher Schritt bei der gemeinsamen Bekämpfung schwerster Kriminalitätsformen.“, so BDK BW-Landesvorsitzender Steffen Mayer.

Der BGH stellte jüngst folgerichtig fest, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht gegeben ist und die „Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung von Beweisen im Strafprozess ist § 261 StPO. Dies gilt auch für im Wege der Rechtshilfe erlangte Daten. Eine ausdrückliche Regelung, dass solche Beweise nur eingeschränkt verwendet werden dürfen, enthält das deutsche Recht nicht.“

Zu Anom schreibt der BGH in der Pressemitteilung weiter: „Schon angesichts der hohen Kosten und des auf kriminelle Kreise beschränkten Vertriebswegs (‚designed by criminals for criminals‘) begründete bereits der Erwerb eines Anom-Handys den Verdacht, dass der Nutzer das Gerät zur Planung und Begehung schwerer Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität einsetzte.“

Wir begrüßen die höchstrichterlich Entscheidung ausdrücklich. 

 

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