Änderung im Landesbeamtengesetz verbessert Aussicht auf Schmerzensgeld
26.01.2018
Bislang hatten im Dienst angegriffene oder verletzte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter das Nachsehen, wenn sie zwar einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger oder gar die Schädigerin erwirkt hatten, dieser aber nicht umgesetzt werden konnte, weil der Anspruchsgegner schlicht gesagt kein Geld hatte. Beim Vorliegen einiger nachfolgender Voraussetzungen tritt seit Jahresbeginn der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein. Dafür muss
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eine vorsätzliche Tat zugrunde liegen
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sich die Tat gegen die Unverletzlichkeit des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gerichtet haben
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ein dienstliches Ereignis oder außerdienstlich unter der Eigenschaft als Amtsträger vorgelegen haben
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ein rechtskräftiges, abschließendes Urteil eines deutschen Gerichtes gefällt worden sein mit erklärtem Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Dritte
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seit Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die oder den Betroffenen innerhalb eines Jahres kein Erfolg eingetreten sein
Unter den genannten Voraussetzungen soll dann der Dienstherr die Zahlung und die weiteren Ansprüche gegen den oder die Verursacher übernehmen. Natürlich gelten auch einige Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn bereits im gleichen Zusammenhang Zahlungen als Unfallausgleich oder Unfallentschädigung vorgenommen worden sind.
Ein entsprechender Antrag ist bei der obersten Dienstbehörde oder einer beauftragten Behörde unter Vorlage des erwirkten Titels sowie des Nachweises der Versuche die Vollstreckung zu beantragen. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Vergleiches.
Der Gesetzgeber hat sogar eine rückwirkende Klausel eingebaut. Alle Ansprüche auf Schmerzensgeld, deren in Kraft getretene Vollstreckungstitel nicht älter als drei Jahre sind, können mit einer Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2018 gestellt werden.
Der BDK begrüßt diese Regelung als Erweiterung der dienstlichen Fürsorgepflicht und hofft gleichzeitig auf möglichst wenig Fälle der Anwendung, da als Voraussetzung immer eine rechtswidrige, folgenreiche Tat gegen eine Kollegin oder einen Kollegen zu Buche stehen muss.
Für Nachfragen:
Ronald Buck
0171-1440304
ronald.buck (at) bdk.de