Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz(POG)
28.07.2017
Ein Diskussionspunkt war die Frage des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 27a POG. Gerade in Fällen von GesB wäre der Einsatz in Wohnungen sinnvoll, jedoch wurde der Schutz von Wohnungen nach Art. 13 GG als höherwertiger angesehen. Dies bedeutet, dass der Einsatz der Bodycam nur in öffentlich zugänglichen Räumen möglich ist.
Der BDK bedauert darüber hinaus, dass bei dem sehr sinnvollen Einsatz der Kennzeichenlesegeräte (§ 27 b POG) der Auswertegedanke in den Hintergrund getreten ist und sich ausschließlich auf Fahndungen bezieht. Nach Terroranschlägen oder Wohnungseinbrüchen sind oftmals die Kennzeichen von genutzten Fahrzeugen nicht bekannt und daher noch nicht ausgeschrieben. So gesehen nutzt in diesen Fällen der Einsatz von Kennzeichenlesegeräten wenig. Nach Vorstellung des BDK wäre hier eine Speicherung der Daten für die Dauer von einer Woche sinnvoll gewesen, um durch Auswertung der dann vorliegenden Daten wichtige Ermittlungsansätze gewinnen zu können.
Darüber hinaus sieht der BDK, vor dem Hintergrund der immer schneller wachsenden Globalisierung, das Erfordernis, über den § 9a POG hinausgehende anlassunabhängige Kontrollen und einhergehende Durchsuchungen von Personen und Sachen (Schleierfahndung). Damit würde eine weitere Regelungslücke geschlossen und die Möglichkeit geschaffen, das Entdeckungsrisiko von Straftätern zu steigern.
Aber auch ohne die vom BDK geforderten Möglichkeiten kommen auf die Polizei neue Herausforderungen zu. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an kriminalpolizeiliche Arbeit steigen weiter an. Zur Aufgabenerfüllung ist deshalb unabdingbar, dass der Kriminalpolizei ausreichend Personal zur Verfügung steht, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Der Landesvorstand