Änderung des § 71a Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
14.02.2018
Mit der Überschrift „Übernahme titulierter Ansprüche durch den Dienstherrn – Bundesweit beste Regelung erreicht“ verkündete eine Polizeigewerkschaft in der vergangenen Woche eine in der Landtagsdrucksache 17/4747 veröffentliche geplante Gesetzesänderung im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz zur „Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“. Doch was bedeutet die im neu hinzugekommenen § 71a LBG RP beschriebene Regelung genau?
Positiv ist herauszustellen, dass die Landesregierung den Problembereich anerkennt, dass Beamtinnen und Beamte während ihres Dienstes zunehmend Opfer von gewalttätigen Angriffen werden und die daraus erwachsenden Ansprüche oft nicht durchgesetzt werden können.
Das neue Gesetz formuliert bestimmte, teilweise jedoch nicht klar gefasste, Voraussetzungen und Bedingungen, die vor einer möglichen Unterstützung durch den Dienstherrn erfüllt sein müssen. Dies sind unter anderem:
Der
Dienstherr kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch übernehmen.
Eine Verpflichtung dazu gibt es aber leider nicht.
Es
muss ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungstitel vorliegen.
Diese „Vorleistungen“ müssen von den Betroffenen zunächst selbst erbracht
werden.
Der Anspruch der Betroffenen muss über 250,- € liegen
Die
Vollstreckung muss erfolglos verlaufen ein.
Das bedeutet, dass die Betroffenen zunächst selbst eine kostenpflichtige
Vollstreckung beauftragen müssen. Diese Kosten werden übrigens auch bei
erfolgloser Vollstreckung den Betroffenen auferlegt.
Der
Zahlungsausfall muss erheblich sein.
Was
immer man unter „erheblich“ verstehen kann und wie hoch dieser Betrag in der
Praxis dann tatsächlich sein muss, wird vermutlich erst die Zukunft zeigen
Die Werbung anderer „man übernehme für den Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche“ ist nichts anderes als das, was der BDK schon immer anbietet. BDK-Mitglieder bekamen in vergleichbaren Fällen selbstverständlich Rechtsschutz durch den BDK und der vertretende Anwalt übernahm genau diese Aufgabe.
Das oben genannte „Vorverfahren“ können unsere Mitglieder daher getrost ihrem Anwalt überlassen, der – und das ist neu – nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch, auch die nach § 71a LBG erforderlichen Verhandlungen mit dem Dienstherrn übernehmen wird.
Ein Alleinstellungsmerkmal einer Gewerkschaft in Sachen Rechtsschutzangelegenheiten ist das – wie es den Anschein erweckte – sicher nicht!