Amtsangemessene Alimentation - Widerspruchsbescheide für 2023

25.03.2025

Spätestens seit 2023, aber auch für 2024 haben wir unseren Mitgliedern empfohlen, Widerspruch gegen die Besoldungen einzulegen. In den vergangenen Tagen bekamen unsere Mitglieder den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Besoldung 2023 zugeschickt. Die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf amtsangemessene Alimentation werden durch das Landesamt für Finanzen (LAF) als unbegründet zurückgewiesen und es wird dargelegt, dass unsere Besoldung verfassungsgemäß sei. Es wird dazu insbesondere ausgeführt, dass das sogenannte Mindestabstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum gewahrt sei.
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Da Musterverfahren gegen die Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern durch die Landesregierung M-V nicht zugelassen sind, liegt es grundsätzlich an jedem Beamten und jeder Beamtin innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Klage einzureichen.

Deshalb haben wir den Innenminister angeschrieben, um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung festzustellen, so dass anhängige Verfahren ruhend gestellt werden können, bis es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt. Dies wird z.B. durch den Innenminister in Hessen praktiziert. So werden zudem unnötige Kosten durch die Bearbeitung und Bindung der Gerichte eingespart. Aus unserer Sicht wäre diese Verzichtserklärung ein wichtiges Signal an die Mitarbeitenden. Warum eigentlich nicht, wenn die Landesregierung doch der Überzeugung ist, dass die Alimentation in MV ihre Richtigkeit hat?

Brief an den Innenminister

Aus unserer Sicht ist es überhaupt nicht verständlich, warum jede/r Mitarbeitende jetzt in ein Klageverfahren gezwungen wird, um seine Rechte auf verfassungskonforme Besoldung zu wahren. Das Kostenrisiko auf die Kolleginnen und Kollegen abzuwälzen hat mit der Fürsorgepflicht seitens des Dienstherrn nichts zu tun. Vielmehr wird offenbar bewusst darauf abgezielt, dass Klagen ausbleiben und so die Prüfung durch die Gerichte ausfällt bzw. später nur einzelne Besoldungen klagender Beamtinnen und Beamten angepasst werden müssen.

Auch andere Landesverbände des BDK, Gewerkschaften und der Deutsche Richterbund sehen die amtsangemessene Alimentation kritisch, insbesondere seit Einführung des erhöhten Bürgergeldes durch den Wechsel der Besoldungsgesetzgeber vom sogenannten Alleinverdienstmodell auf das Hinzuverdienstmodell. So haben die BDK Landesverbände NRW und Schleswig-Holstein bereits Muster zur Klageeinreichung verfasst, die unter folgenden Links abrufbar sind:

Soweit keine private Rechtschutzversicherung diesen Fall abdeckt, können auf Klagende schnell ein paar Tausend Euro Kosten zukommen, da davon auszugehen ist, dass das Verfahren nicht in der 1. Instanz geklärt sein wird. Es kann und wird sich vielmehr über mehrere Jahre und alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht mit ungewissem Ausgang ziehen.

Die Gerichtskosten für die Klageeinreichung werden für die 1. Instanz bei ca. 485 € liegen und sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Falle eines Obsiegens. Nach der aktuellen Rechtsschutzordnung des BDK e.V. hat sich der BDK entschlossen, als einzige Berufsvertretung 50 % dieser Gerichtskosten zu übernehmen und fördert einzelne „Stellvertreterverfahren“. Eine anwaltliche Vertretung ist in der 1. Instanz nicht verpflichtend.

Die Klage ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Diese ist formgerecht, schriftlich, d.h. in ausgedruckter Form mit eigenhändiger Unterschrift per Post (am besten per Einschreiben o.ä.), oder per Fax bei zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Von einer elektronischen Übermittlung per E-Mail ist dringend abzuraten.

Interessant ist die Antragsmöglichkeit auf Ruhendstellung der Klage mit Blick auf den Ausgang eines gleichgelagerten Verfahrens. Daher empfehlen wir, proaktiv über das Ruhen der Verfahren gegen gleichzeitige Verjährungsverzichtserklärung zu beantragen.

Für Rückfragen stehen der Rechtsschutzbeauftragte und wir als Landesvorstand des BDK e.V. gern zur Verfügung.