Amtsangemessene Alimentation: Widerspruch für 2024

09.12.2024

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage nach dem Sachstand: Es gibt weder gerichtliche Entscheidungen noch liegen ablehnende Bescheide zu Widersprüchen der letzten Jahre vor. Also: Zur Wahrung möglicher eigener Rechte erneut Widerspruch einlegen.
Ulrike Leone - Pixabay

Das NLBV versandte im letzten Jahr Gehaltsmitteilungen mit Hinweis, dass Widersprüche ab Haushaltsjahr 2023 keine Dauerwirkung mehr entfalten, sie wären jedes Jahr neu zu erheben – wir berichteten. 1)

Zwischenzeitlich gab es höhere Zahlungen – ob damit vor dem Hintergrund allgemeiner Kostensteigerungen die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation vollständig erfüllt ist, kann nur jeweils für den Einzelfall geprüft werden. Angezweifelt wird das zumindest betreffend Alimentation und Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind.

Der BDK LV Niedersachsen empfiehlt seinen Mitgliedern daher erneut,
die eigene Gehaltsmitteilung zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen!

Unbedingt auf Eingangsbestätigung bestehen und ggf. per Einschreiben oder Fax mit Quittung daran erinnern – es gilt die Frist 31.12.2024!

Musterschreiben liegen den Vorstandsmitgliedern vor und können dort bzw. bei der Landesgeschäftsstelle angefordert werden. Auch kann das Musterschreiben auf der Webseite der GEW Niedersachsen genutzt werden. 2) Über die weitere Entwicklung informieren wir hier auf unserer Webseite. Bitte unverzüglich mitteilen, wenn Bescheide des NLBV bekannt werden!

 
Der Geschäftsführende Landesvorstand

 

1) https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/widerspruch-jetzt
2) https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-alimentation-weiterhin-zu-beanstanden-1

 

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