Amtsangemessene Alimentation … ungelöst (Update)

06.06.2024

Aktuell: Inzwischen versendet das NLBV Schreiben mit dem "Hinweis", dass der Widerspruch für 2023 als erledigt angesehen wird, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruchsbescheid angefordert wird.
Birgit Böllinger - Pixabay


Update 06.06.2024:


Derzeit werden vom NLBV Schreiben versandt mit dem Betreff "Hinweis für Widerspruchsführende bzw. Antragstellende zur Amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2023"
Darin wird die Alimentation als amtsangemessen bewertet, der Widerspruch sei unbegründet. Dann:
"Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird jedoch grundsätzlich von der Bescheidung abgesehen. Wenn Sie trotzdem einen Widerspruchsbescheid wünschen, bitte ich Sie, mir dies innerhalb der nächsten beiden Monate schriftlich anzuzeigen."

Es dürfte zu prüfen sein, ob dem Angebot im "Hinweis" entsprechend ein Widerspruchsbescheid angefordert werden soll. Dieser Widerspruchsbescheid dürfte eine Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung enthalten, so dass dann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden müsste.

Es erscheint angebracht, die genannte Frist von zwei Monaten zu nutzen und ggf. den Widerspruchsbescheid noch nicht in diesem Monat und im nächsten Monat nicht gleich anzufordern. Bis dahin dürften weitere Prüfungen zu konkreten Empfehlungen führen.

Sofern weitergehende Informationen bekannt sind, bitte Mitteilung an unsere Landesgeschäftsstelle - Danke!

Wir berichten nach.

 

Fassung v.18.01.2024:

Vor einem Monat konnten wir mitteilen, dass Widersprüche (noch) nicht abgelehnt werden. Kürzlich lobten wir die schnelle Besoldungsanpassung. Jetzt aber Mitteilung aus dem Finanzministerium: Für Verzicht auf jährliche Geltendmachung gäbe es keine Grundlage mehr.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde bis 2022 auf das Erfordernis der jährlichen Wiederholung der Widersprüche verzichtet. Im September 2023 wurde mitgeteilt, die Besoldung ab dem Jahr 2023 sei rechtssicher ausgestaltet und Widersprüche seien wieder jährlich neu einzulegen. Dann passierte zunächst bis Dezember – nichts, nicht einmal Eingangsbestätigungen zu erhobenen Widersprüchen wurden versandt; wir berichteten Mitte Dezember mit dem Info „Besoldung: Angemessen und fair?“, dort mit weiteren Ausführungen. 1)

Auf mehreren Ebenen brachte der BDK LV Niedersachsen die Argumente zugunsten der Kolleginnen und Kollegen vor, hatte doch Hessen bereits am 07.12.23 den dort lückenlos geltenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für das Besoldungsjahr 2023 bestätigt.

Jetzt wurde eine Auskunft aus dem Finanzministerium bekannt, wonach es aufgrund geänderter Rechtslage seit dem 1. Januar 2023 keine Grundlage mehr für einen Verzicht auf die jährliche Geltendmachung gäbe.

Kolleginnen und Kollegen, die bis 2022 eine Verzichtserklärung erhalten hatten, aber bis Ende 2023 für 2023 keinen neuen Widerspruch einlegten, haben offensichtlich keine Möglichkeit mehr, für 2023 eine höhere Besoldung zu erhalten. Ärgerlich beim Blick auf die Handhabung in Hessen und wegen der Tatsache, dass die relevante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes immer noch aussteht.

Auch wird der bürokratische Aufwand ignoriert, da in 2024 nach derzeitigem Stand wieder geschrieben werden muss. Aber das hat Zeit bis zum Jahresende…

Schade. Wer unsere Infos durchblättert: Das Jahr hatte so schön angefangen.

Wir bleiben dran!

 
Der Geschäftsführende Landesvorstand

 


1) https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-angemessen-und-fair

 


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