Amtsangemessene Alimentation - Jetzt widersprechen!
19.12.2023
Der BDK Sachsen empfiehlt den Beamten und Versorgungsempfängern das Einlegen von Widersprüchen zur Offenhaltung von Ansprüchen.
Im Ergebnis von Entscheidungen zu Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 erfolgte die Vorlage von gesetzlichen Regelungen zum Umsetzung für den Freistaat Sachsen.
Im Zuge der Anhörung wurde durch den BDK Sachsen die durch des SMF gewählte Vorgehensweise, mögliche Nachzahlungen auf ausschließlich den Personenkreis zu beschränken, der entsprechende Widersprüche eingelegt hat, abgelehnt.
Der BDK ist der Auffassung, dass eine Besoldung und Versorgung auf angemessenem Niveau, orientierend an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, als grundrechtlich verbrieftes Individualrecht der Beamten und Versorgungsempfänger anzusehen ist.
Eine beständige Prüfung dieser Angemessenheit sehen wir als Pflicht des Dienstherren und ist Ausdruck der Fürsorge. Aus dieser Pflichtenlage lässt sich ein Vertrauensgrundsatz der Beamten und Versorgungsempfänger gegenüber dem Dienstherren ableiten.
Es ist unserer Ansicht nicht zumutbar, diese Pflichtenlage dahin gehend auf die Beamten und Versorgungsempfänger zu delegieren, dass diese verpflichtet sind, Rechtsprechungen in Bund und Ländern in Bezug auf mögliche Unteralimentierungen zu beobachten, diese zu werten und mittels Einbringen von Widersprüchen auf die Wahrung ihres Individualrecht zu drängen.
Es ist unserer Ansicht nicht zumutbar, diese Pflichtenlage dahin gehend auf die Beamten und Versorgungsempfänger zu delegieren, dass diese verpflichtet sind, Rechtsprechungen in Bund und Ländern in Bezug auf mögliche Unteralimentierungen zu beobachten, diese zu werten und mittels Einbringen von Widersprüchen auf die Wahrung ihres Individualrecht zu drängen.
Andernfalls sahen wir uns gehalten, unseren Mitgliedern vorsorglich die jährliche Einreichung von Widersprüchen zur Rechtswahrung zu empfehlen.
Unter Verweis auf die aktuelle Entwicklung bei der Anhebung des Bürgergeldes und der Ergebnisse des Tarifabschlusses -verzögertes Einsetzen der linearen Erhöhung- erscheint die erneute Prüfung des Standes der amtsangemessenen Alimentation unter einen besonderem Licht. Da der Dienstherr bislang von seiner Absicht, von der Widerspruchsregelung nicht Abstand zu nehmen, nicht abgeht, empfehlen wir den Beamten und Versorgungsempfängern gegen die Bezüge des Jahres 2023 vorsorglich Widerspruch einzulegen, um mögliche Ansprüche offen zu halten.