Altersdiskriminierende Besoldung - Rechtliche Überprüfung ergibt keine Möglichkeit auf Klage
19.04.2018
Dies war
nicht geschehen, vielmehr wurden die Beamten fristgerecht nur durch
Mitteilungsblätter des DBB, die nicht jedem zugänglich waren, informiert. Erst
später, nach Fristende, kamen die Aufrufe über die Polizeigewerkschaften, vom
Dienstherrn erfolgte gar keine Meldung.
Die Prüfung hat nun leider ergeben, dass das OVG NRW in Urteilen von 2017 entschieden
hat, dass die Haftungsansprüche von einer ausdrücklichen Geltendmachung durch
die Beamten, ohne dass in dieser Hinsicht der Dienstherr eine besondere
Haftungsausweitung durch Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber den Beamten
erfahre, abhängig sind. Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Januar 2018 entschieden,
dass eine Entschädigung nur bei Einreichung eines Widerspruchs vor dem
01.08.2013 wirksam ist.
Das heißt ganz klar: jeder Beamter hätte sich selbst informieren müssen und Widerspruch einlegen müssen. Alle Beamten, die keinen Widerspruch oder erst nach dem 31.07.2013 eingelegt haben, gehen leer aus!
rechtliche Beurteilung: Beurteilung Altersdiskriminierende Besoldung