Altersdiskriminierende Besoldung - Rechtliche Überprüfung ergibt keine Möglichkeit auf Klage

19.04.2018

Wie Anfang April mitgeteilt hat der BDK Landesverband Rheinland-Pfalz hat nach Eingang der ablehnenden Bescheide die Chance auf Klage durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Ansatzpunkte waren hier die aus unserer Sicht bestehende Verpflichtung des Dienstherrn, einen durch ihn verschuldeten Fehler seinen Bediensteten mitzutei-len und diesen Schaden auch ohne weiteres Zutun der Bediensteten wieder gut zu machen.
Altersdiskriminierende Besoldung -  Rechtliche Überprüfung ergibt keine Möglichkeit auf Klage

Dies war nicht geschehen, vielmehr wurden die Beamten fristgerecht nur durch Mitteilungsblätter des DBB, die nicht jedem zugänglich waren, informiert. Erst später, nach Fristende, kamen die Aufrufe über die Polizeigewerkschaften, vom Dienstherrn erfolgte gar keine Meldung.

Die Prüfung hat nun leider ergeben, dass das OVG NRW in Urteilen von 2017 entschieden hat, dass die Haftungsansprüche von einer ausdrücklichen Geltendmachung durch die Beamten, ohne dass in dieser Hinsicht der Dienstherr eine besondere Haftungsausweitung durch Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber den Beamten erfahre, abhängig sind. Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Januar 2018 entschieden, dass eine Entschädigung nur bei Einreichung eines Widerspruchs vor dem 01.08.2013 wirksam ist.

Das heißt ganz klar: jeder Beamter hätte sich selbst informieren müssen und Widerspruch einlegen müssen. Alle Beamten, die keinen Widerspruch oder erst nach dem 31.07.2013 eingelegt haben, gehen leer aus!

rechtliche Beurteilung: Beurteilung Altersdiskriminierende Besoldung