Altersdiskriminierende Besoldung

29.03.2018

Verwirrung und Unverständnis bei den Entschädigungszahlungen
Altersdiskriminierende Besoldung

Aktuell haben die ersten Kollegen eine Gehaltsbescheinigung über die Entschädigungszahlung für die altersdiskriminierende Besoldung erhalten.  Andere Kollegen haben keine Bescheinigung erhalten, obwohl sie im Jahr 2013 Widerspruch eingelegt hatten. Wieder andere hatten damals keinen Widerspruch eingelegt und können nun nicht verstehen, dass ein gerichtlich festgestellter Verstoß gegen das Alimentationsprinzip nur bei denen entschädigt wird, die aktiv Widerspruch eingelegt haben und nicht für alle Beamte!

Der BDK hat beim Landesamt für Finanzen und den Kollegen im Land nachgefragt und befindet sich derzeit auf folgendem Stand: 

  • Alle Beamten, die vor dem 01.08.2013 Widerspruch eingelegt haben, werden entschädigt

  • Die Summe, die ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Monat, in dem Widerspruch eingelegt wurde. Ausschlaggebend für die Entschädigungszahlungen waren zunächst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Situation beim Bund und in Berlin (Aktenzeichen C-501/12 u. a.) sowie weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

  • Die Beamten, die keinen Widerspruch eingelegt haben oder erst nach dem 31.07.2013  erhalten keine Entschädigungszahlung.

  • Die Frist 31.07.13 ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 16. Jan. 2018 (Aktenzeichen 2 A 11476/17.OVG, 2 A 11424/17.OVG und 2 A 11475/17.OVG).  Hintergrund ist die landesrechtliche Einführung der Erfahrungsstufen Mitte 2013 sowie die Anwendung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

  • Die Gewerkschaften hatten letztmalig Ende 2013 auf die  Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Da zum damaligen Zeitpunkt das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hatte, welche Einspruchsfrist gilt wurde vorsorglich noch einmal auf die Möglichkeit hingewiesen. 

Die Kolleginnen und Kollegen, die keinen Widerspruch eingelegt oder zu spät eingelegt haben, können persönlich Klage einreichen (die Einreichung einer Musterklage ist hier nicht mehr möglich).   

Den gleichgelagerten Sachverhalt hat man im Land Hessen durch den BDK bereits rechtlich überprüfen lassen. Hier wurde klar entschieden, dass die Widersprüche, die nach Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in Hessen erfolgen, nicht wirksam sind. Die Aussicht auf Erfolg erscheint aus den Erfahrungen in Hessen sehr gering. 

Es  wäre mehr als wünschenswert, wenn eine Landesregierung im Sinne ihrer Fürsorgepflicht ihre Mitarbeiter rechtzeitig bei derartigen wichtigen Entscheidungen aufklärt. Immerhin wurde höchstrichterlich ein Fehlverhalten der Regierung festgestellt. Die jetzige Situation ist für viele Kolleginnen und Kollegen mehr als unbefriedigend.

 

Wir bleiben am Ball und informieren weiter!

 Siehe auch: https://www.lff-rlp.de/index.php?id=6718