Altersdiskriminierende Besoldung

12.06.2015

Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben die in BW gestellten Anträge bis zur Entscheidung aktuell anhängiger Verfassungsbeschwerden weiter ruhend gestellt.
Altersdiskriminierende Besoldung

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom September 2011, wonach die im früheren BAT geltende Differenzierung nach Altersstufen gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstossen hatte, waren die Auswirkungen dieser Entscheidung im Beamtenbereich noch offen.

Bis zum Inkrafttreten des baden-württembergischen Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 hatten sich die Dienstaltersstufen der Beamtenbesoldung in Baden-Württemberg auch primär am Lebensalter orientiert. Seither erfolgt der Aufstieg in den Stufen der Besoldungsgruppen nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung.

Der BDK hatte deshalb Ende 2012 seinen Mitgliedern, die bei Inkrafttreten der Dienstrechtsreform noch nicht in ihrer höchsten Dienstaltersstufe waren, empfohlen, vorsorglich zur Sicherung möglicher Ansprüche einen Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) noch vor Jahresende einzulegen und beantragen, diesen bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend zu stellen.

Im Herbst 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht  nun eine Altersdiskriminierung bestätigt und zwischenzeitlich auch die Urteilsbegründungen veröffentlicht. Das Urteil stützt sich hierbei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dessen sehr enge Verjährungsfristen, was unmittelbare Auswirkungen auf mögliche Klagen haben kann.

Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, ab wann diese Verjährungsfrist begann. Zu der Frage, wann die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG zu laufen beginnt, sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.

Aufgrund dieser aktuellen Verfassungsbeschwerden hat sich das zuständige baden-württembergische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft einverstanden erklärt, dass hinsichtlich der bisher ruhend gestellten Anträge/Widersprüche keine Bescheide erteilt werden und auch die Einrede der Verjährung in diesen Fällen nicht erhoben wird, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.

Für die Antragstellerinnen und -steller in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind.

 

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