Altersbeförderungsverbot - mit dem Grundgesetz nicht vereinbar!

12.05.2020

Die bisherige Beförderungspraxis in Sachsen-Anhalt hat Beamt*innen von Beförderungen ausgeschlossen deren Dienstzeit bis zur Pensionierung weniger als zwei Jahre beträgt. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Grundsatz aus Art 33 Abs 2 GG das allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber für Beförderungen ausschlaggebend seien darf.
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Beschluss des BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), vom 12.7.2019 – 2 BvR 612/19

Ausnahmen vom und Eingriffe in den Leistungsgrundsatz – wie etwa das Abstellen auf Restdienstzeiten bei Auswahlentscheidungen um Beförderungsämter oder Zulassungen zu Laufbahnen bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (NVwZ 2019, 1760).

Ausdrücklich enthält das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt weder ein allgemeines Altersbeförderungsverbot noch das Erfordernis einer bestimmten Restdienstzeit im Beförderungsamt. Allerdings gehen die angegriffenen Entscheidungen davon aus, dass die Bestimmung des § 5 I 2 LSALBG, die eine regelmäßige Probezeit von zwei Jahren vor Übertragung eines Leitungsamtes auf Lebenszeit vorsieht, eine (nachträgliche) Nichtberücksichtigung der Bf. rechtfertige, weil diese (nunmehr) in weniger als zwei Jahren die Regelaltersgrenze erreiche. Ein solches Verständnis lässt sich so die 1. Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 33 II GG nicht vereinbaren.

 

Das vollständige Urteil könnt ihr demnächst im Mitgliederbereich der BDK Webseite abrufen.