Aktueller Stand zu …
25.01.2024
Nicht für alle sind die Informationen neu oder überhaupt von Bedeutung, daher hier ein kurzer Überblick mit Hinweisen zur Vertiefung:
Inflationsausgleichszahlung
Vorbehaltlich der Anfang Februar zu erwartenden Landtagsentscheidung soll mit der Besoldung für April 2024 eine einmalige steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsauszahlung in Höhe von 1.800 Euro gezahlt werden und für die Monate Januar bis Oktober 2024 monatlich 120 Euro. Die Beträge für Januar bis März sollen mit der Aprilzahlung überwiesen werden.
Darüber hinaus sollen auch die Versorgungsempfänger die Sonderzahlungen in Höhe des jeweils individuellen Versorgungssatzes erhalten.
Jobrad
aus: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/verkehr/radverkehr/fahrradleasing_fur_beschaftigte_im_landesdienst/fahrradleasing-fur-beschaftigte-im-landesdienst-228518.html
„Dienstradleasing für Beschäftigte im Landesdienst Niedersachsen
…Auf Grund von Volumen und Komplexität des Auftrages wird mit einem Ergebnis der Ausschreibung im Spätsommer 2024 gerechnet. Unter Einhaltung der notwendigen Widerspruchsfristen soll dann möglichst zügig eine entsprechende Vergabe erfolgen, damit die Landesbediensteten so schnell wie unter diesen rechtlich notwendigen Rahmenbedingungen möglich in den Genuss dieses neuen Angebots kommen. Idealerweise geschieht dies noch im Herbst 2024.“
Es wird noch etwas dauern - detailliertere Ausführungen im „Rundblick“ (wer darauf Zugriff hat): https://www.rundblick-niedersachsen.de/fahrradleasing-und-jobticket-die-beamten-bekommen-mehr-flexibilitaet/
Bei Beratung des Gesetzentwurfs im letzten Jahr sei darauf hingewiesen worden, dass die Erarbeitung von Kriterien und Etablierung eines entsprechenden Angebots noch etwa zwei Jahre benötigen würden. Es seien umfangreiche Detailfragen zu klären und ein Vergabeverfahren zur Auswahl des Dienstleisters vorzuschalten.
Pauschale Beihilfe
Derzeit wird offensichtlich allen Gehaltsmitteilungen ein Blatt "Information zur pauschalen Beihilfe" mit Hinweis auf einen diesbezüglichen Gesetzentwurf beigelegt - Datum 01.12.23. Für weitere Informationen wird unter Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes auf die Webseite des NLBV hingewiesen.
Aktuell nachzulesen auf
https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/beihilfe_heilfursorge/pauschale_beihilfe/niedersachsen-fuhrt-pauschale-beihilfe-ein-228711.html :
"Niedersachsen führt pauschale Beihilfe ein
… Damit können Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Richterinnen und Richter zukünftig zwischen der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer privaten Teilkrankenversicherung einerseits oder der pauschalen Beihilfe andererseits wählen. Mit der pauschalen Beihilfe wird vom Dienstherrn ein monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung, nicht jedoch zum Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt. ...
Die wichtigsten Fragen zur Gesetzesänderung beantworten wir in unserem Fragen- und Antwortenkatalog:"
(1-23, empfehlenswert, mit Frage 7 zu starten:
"7. Wer kann die pauschale Beihilfe nicht beantragen?
Die pauschale Beihilfe nicht beantragen können
- heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte für die Zeit ihres Anspruchs auf Heilfürsorge, auch nicht für berücksichtigungsfähige Angehörige, ...")
Hierzu auch ein informativer Flyer auf https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/das-hamburger-modell/ sowie eine interessante Bewertung des NBB im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/einfuehrung-einer-pauschalen-beihilfe-in-niedersachsen/
Wechsel S-K
Vor einiger Zeit hatten wir uns über die landesweite Vereinheitlichung gefreut. Allerdings war für uns im Erlass nicht klargestellt, ob die Arbeitsbereiche der polizeilichen Analyse und des Mobilen Einsatzkommandos mit der Umschreibung „überwiegend ermittelnde Tätigkeiten“ einbezogen sind:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/wechsel-der-amtsbezeichnung
Wir hatten im Innenministerium nachgefragt, zunächst aber eine noch nicht erschöpfende Antwort erhalten und gerade in den letzten Tagen nochmals angefragt.
Jetzt wurde ein Interessebekundungsverfahren auf Basis der neuen Regelung bekannt mit der Formulierung „… in die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren eingebunden sind“.
Wir gehen davon aus, dass damit den Kolleginnen und Kollegen in den Analysestellen und beim MEK bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen der Wechsel der Amtsbezeichnung ermöglicht wird.
Wir bleiben dran!
… und dann noch: Personalratswahlen am 27./28. Februar 2024!
Nur durch eine hohe Wahlbeteiligung können die Personalvertretungen in allen Stufen mit starker Stimme die Interessen der Beschäftigten vertreten. Und für die kriminalpolizeilichen Arbeitsbereiche ist nun mal der BDK der einzige Berufsverband, der ohne hierarchische Zwischenstufen die Probleme und den Bedarf auf den Dienststellen kennt und konstruktiv an Lösungen mitwirken kann.
Also: Stimme abgeben, die Kandidatinnen und Kandidaten des BDK wählen!
Der Geschäftsführende Landesvorstand