Aktuelle Infos zur amtsangemessenen Besoldung – Verzicht auf Einrede der Verjährung für 2024

17.12.2024

Am 16.12.2024 teilte der hessische Innenminister schriftlich mit, dass auch für das Besoldungsjahr 2024 der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt. Alle Infos zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen - vermeintlicher - Unteralimentation und einen aktuellen Überblick zur Thematik Besoldung gibt es im nachfolgenden Beitrag.
Aktuelle Infos zur amtsangemessenen Besoldung – Verzicht auf Einrede der Verjährung für 2024

Widerspruchsschreiben - Einrede der Verjährung

Der hessische Innenminister Prof. Dr. Roman Poseck hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 mitgeteilt, dass die Erklärung des Landes Hessen vom 5. Dezember 2016 auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen - vermeintlicher - Unteralimentation zu verzichten, auch für das Besoldungsjahr 2024 gilt. Somit muss niemand, der bereits einen Widerspruch auf Besoldung ab 2016 eingereicht hat, erneut seine Ansprüche anzeigen.

Seit 2016 erklärt das Hessische Innenministerium auf Anfrage der Gewerkschaften und Berufsvertretungen Ende des Jahres, den Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen, so dass man nicht jährlich seinen Widerspruch einreichen muss.

Zudem hat der ehemalige Minister, Peter Beuth, bereits mehrfach erklärt, dass eine entsprechende Anpassung der Besoldung für alle Beamtinnen und Beamte erfolgen wird, unabhängig ob ein diesbezüglicher Widerspruch eingelegt wurde oder nicht.

Hier das Schreiben des hessischen Innenministeriums vom 16.12.2024:

HE_20241216 Schreiben Minister iS Einrede Verjährung.jpg

Besoldungsklage und amtsangemessene Besoldung

Seit 2018 gibt es eine Klage gegen die Folgen der Nullrunde von 2015 und die lediglich einprozentige Anhebung der Bezüge im Jahr 2016. Die Klage wurde als Musterklage zugelassen.

Am 30.11.2021 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel fest, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hessen mindestens seit 2013, entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu niedrig gewesen ist. Die Klage gegen die Besoldung wurde vom VGH zur Klärung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergegeben, das nun darüber zu entscheiden hat, ob Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten verfassungskonform ist. Eine diesbezügliche Entscheidung steht noch aus.

Die folgenden Anpassungen der Besoldung aufgrund von Übernahmen von Tarifergebnissen und Anpassungen durch die Hessische Landesregierung fanden in den letzten Jahren statt bzw. sind geplant:

  • 01.03.2019 - 3,2%

  • 01.02.2020 - 3,2%

  • 01.01.2021 - 1,4%

  • 01.08.2022 - 2,2 %

  • 01.04.2023 - 3,0 %

  • 01.08.2023 - 1,8 %

  • 01.01.2024 - 3,0 %

  • 01.07.2024 - 1.000 € (500€ für Anwärter) steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen

  • 01.08.2024 - 1.000 € (500€ für Anwärter) steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen

  • 01.11.2024 - 1.000 € (500€ für Anwärter) steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen

  • 01.02.2025 - 4,8 %

  • 01.12.2025 - 5,2 %

Unabhängig von den drei Sonderzahlungen mit je 1.000€ ergeben die oben genannen Besoldungserhöhungen eine Steigerung um 27,8 % vom 01.01.2019 bis 01.01.2026. 

Das Statistische Bundeamt gibt auf seiner Website an

Weitere Maßnahmen zur Anpassung der Besoldung und eventuelle Rückzahlungen sollen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen.

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