Aktuelle Entwicklungen: Was passiert mit dem Weihnachtsgeld in Schleswig-Holstein?!
13.12.2022
Sehr geehrte Frau Dr. Torp,
sehr geehrter Herr Schrödter,
auch in diesem Dezember haben wieder tausende Beamte des Landes Schleswig-Holstein den Umschlag mit dem Schreiben über die Aufschlüsselung ihrer jeweiligen Besoldung sowie Ihre anliegende Weihnachtspost erhalten – und routiniert abgeheftet. Mit einer fast schon bitteren Tradition wurde dafür – fast unbemerkt – gebrochen:
Seit dem Jahr 2008 hat uns bis einschließlich 2021 jedes Jahr wiederkehrend auch der gutgemeinte Hinweis auf die ruhenden Widersprüche hinsichtlich der seit 2007 ausstehenden Sonderzahlungen erreicht und in uns allen die beruhigende Hoffnung erhalten, dass sich eines Tages schon alles regeln würde, man sich bequem zurücklegen könnte und nur noch abzuwarten brauche, bis man wieder sein Weihnachtsgeld und das der vergangenen Jahre ausgezahlt bekäme – eine Art fast schon lieb gewonnener „Weihnachtsfrieden“.
Dieser Frieden scheint nun aber zu bröckeln. Ungewollt unsererseits. Anders lässt sich das diesjährige Ausbleiben dieses Passus und der alljährlichen Lesung dieser „Weihnachtsgeschichte“ wohl kaum deuten.
Was mag nun also der Grund dafür sein? An dieser Stelle lässt sich bislang nur spekulieren. Keine Mitteilung über den Fortgang der Sache „Sonderzahlungen“, kein Hinweis, keine Rechtsbehelfsbelehrung gibt Aufschluss über die aktuelle Sichtweise des Dienstherrn zu dieser Thematik. Es scheint daher fast vermessen, es überhaupt offen zu mutmaßen, aber wo es an Transparenz mangelt, bildet der Ermittler gemeinhin nun einmal Hypothesen:
Glaubt das Land Schleswig-Holstein unter Umständen allen Ernstes, dass das marginale Drehen an einigen Besoldungs-Stellschrauben für spezielle Gruppen innerhalb der Landesbeamtenschaft, in Worten: das neue
„Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern“ vom 24.03.2022
wirklich den vom Verfassungsgericht zuletzt gesteckten Rahmen für eine amtsangemessene Alimentation aller Beamten vollständig abbildet?
Wenn dem so wäre, könnte das Land – weitergesponnen – davon ausgehen, dass hierdurch eine neue Rechtslage geschaffen worden ist, die sich von der Lage der Jahre 2007 bis 2021 ausreichend absetzt und sich das Land somit ab dem Jahr 2022 nicht mehr für die einbehaltenen Sonderzahlungen rechtfertigen müsste. Jeder, der sich auch im Jahr 2022 und die Jahre danach falsch besoldet fühlen würde, müsste dann also erneut analog Widerspruch einlegen, begründen und ggf. Klage führen. Jeder, der dies mit Blick auf etwaige Fristen versäumen würde oder dem dies schlichtweg gar nicht auffiele, würde dem Land bares Geld sparen. Wollte man hier wohlmöglich mittels des mikroinvasiven Eingriffes in Form o.a. Gesetztes auch einen fiskalischen Schnitt setzen, um die Klärung des Themas „Sonderzahlungen“ nicht noch weiter in die Zukunft zu verschleppen?
Wir hoffen, wir irren uns. Wir hoffen, dass Sie diese Hypothese in die Welt der Weihnachtsmärchen zurückverweisen können. Wir hoffen, dass das Land Schleswig-Holstein nach wie vor an einer zukunftsweisenden Ausgestaltung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens einer amtsangemessenen Alimentation seiner Beamtinnen und Beamten arbeitet und dass das o.a. Gesetz nicht der Schlussakkord in Moll unter die seit 2007 offene Frage danach sein soll.
Andernfalls würde es mindestens der Anstand gebieten, Ihrerseits die Besoldungsempfänger zeitnah über die neue Situation und den damit einhergehenden Ablauf einer Widerspruchsfrist zu informieren. Zu lange hätten Sie uns mit dem üblichen „Sie-brauchen-nichts-weiter-zu-tun-im-Falle-des-Falles-werden-alle-bedacht“-Schreiben in eine scheinbare Endlosschleife hineinvertröstet, um nun von jedem erwarten zu können, einem solchen sprunghaften Paradigmenwechsel adäquat zu begegnen.
Es ist also höchste Zeit, Klartext zu reden, will das Land auch künftig mit seinen Beamtinnen und Beamten einen „amtsangemessenen“ Umgang pflegen und als grundsätzlich aufrichtiger Arbeitgeber wahrgenommen werden. Dass einige nun schon seit 15 Jahren hinter ihrem Geld hinterherlaufen, ist schon schlimm genug. Wenn solch ein Prozess aber jetzt einfach abgebrochen würde wie der plötzliche System-Update-bedingte Neustart eines Computers kurz vorm Speichern eines dringend benötigten Abschlussberichts, ließe sich dies aufgrund der hier zu unterstellen Absicht durchaus als Affront werten. Dem ganzen würde es hingegen die Krone der Arroganz aufsetzen, würde sich das Land Schleswig-Holstein in Manier seines Nachbarn Hamburg ganz still und heimlich aus dieser Situation verabschieden.
Sehr geehrte Frau Dr. Torp, sehr geehrter Herr Schrödter,
der Kampf um die besten Köpfe wird sicherlich auch mit finanziellen Mitteln gewonnen. Die Art der Betriebsführung spielt hierfür aber ebenso eine Rolle. Bei beidem wäre sodann noch Luft nach oben.
Wir möchten Sie daher bitten, uns bis zum 16.12.2022 verbindlich schriftlich mitzuteilen, ob sich die Landesbeamtinnen und Landesbeamten wie in den vergangenen Jahren darauf verlassen können, dass auch für dieses Jahr sowie künftig alle Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlungen ohne erneuten Widerspruch gewahrt bleiben. Wir wollen so vermeiden, zumindest unseren Mitgliedern raten zu müssen, ihre Rechte so schnell wie möglich durch erneuten Schriftsatz zu sichern. Die aktuelle Rechtsprechung lässt – und auch Ihnen dürfte dies bekannt sein – schließlich auf einen Fristablauf für rechtswahrende Widersprüche gegen die Besoldung des laufenden Kalenderjahrs zum 31.12.2022 schließen.
Es ist also höchste Eile geboten.
Der Landesvorstand
#amtsangemessene_Alimentation_ab_2022