Absenkung der Einkünftegrenze in der Beihilfe ist unwirksam
05.03.2018
Der VGH hat mit oben genanntem Urteil, das vor Kurzem veröffentlicht wurde, die Regelung des § 5 Absatz 4 Nummer 4 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO) für unwirksam erklärt. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügte Änderung sah vor, die bisherige Einkünftegrenze für Ehepartner/Lebensparter von 18.000 Euro auf 10.000 Euro abzusenken (die alte Grenze galt bis zum 31.12.2012). Der VGH hat die Revision zugelassen, der aktuelle Sachstand ist aktuell nicht bekannt.
Empfehlung
Wir empfehlen allen betroffenen aktiven Beamtinnen und Beamten sowie
Pensionärinnen und Pensionären, denen mit Hinweis auf § 5 IV Nr. 4 BVO ein
eingereichter Beihilfe-Bescheid abgelehnt worden ist, Widerspruch beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung einzulegen. Weiterhin sollte eine
Aussetzung des Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
gerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Hinzu kommt der Antrag an das LBV,
auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ein Musterschreiben kann bei der
Landesgeschäftsstelle angefordert werden (mailto:lv.bw@bdk.de).
Weiterhin raten wir allen, die mit Blick auf die seinerzeit eingeführte neue
Einkünftegrenze auf die Stellung eines Beihilfe-Antrages für beihilfefähige
Aufwendungen für Ehepartner/in oder Lebenspartner/in verzichtet haben, diesen jetzt
noch unter Beachtung der Ausschlussfristen aus § 17 Absatz 10 BVO zu stellen. Dieser kann wie
oben beschrieben zusätzlich mit dem Antrag auf Aussetzung des
Widerspruchsverfahrens und des Verzichts auf die Einrede der Verjährung
verbunden werden.
Externer Link: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 S 1289/16