Absenkung der Einkünftegrenze in der Beihilfe ist unwirksam

05.03.2018

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017. Auszug 2. Leitsatz: § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), mit dem die Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR abgesenkt wurde, ist unwirksam (...)
Absenkung der Einkünftegrenze in der Beihilfe ist unwirksam

Der VGH hat mit oben genanntem Urteil, das vor Kurzem veröffentlicht wurde, die Regelung des § 5 Absatz 4 Nummer 4 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO) für unwirksam erklärt. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingefügte Änderung sah vor, die bisherige Einkünftegrenze für Ehepartner/Lebensparter von 18.000 Euro auf 10.000 Euro abzusenken (die alte Grenze galt bis zum 31.12.2012). Der VGH hat die Revision zugelassen, der aktuelle Sachstand ist aktuell nicht bekannt.

Empfehlung

Wir empfehlen allen betroffenen aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Pensionärinnen und Pensionären, denen mit Hinweis auf § 5 IV Nr. 4 BVO ein eingereichter Beihilfe-Bescheid abgelehnt worden ist, Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einzulegen. Weiterhin sollte eine Aussetzung des Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Hinzu kommt der Antrag an das LBV, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ein Musterschreiben kann bei der Landesgeschäftsstelle angefordert werden (mailto:lv.bw@bdk.de).

Weiterhin raten wir allen, die mit Blick auf die seinerzeit eingeführte neue Einkünftegrenze auf die Stellung eines Beihilfe-Antrages für beihilfefähige Aufwendungen für Ehepartner/in oder Lebenspartner/in verzichtet haben, diesen jetzt noch unter Beachtung der Ausschlussfristen aus § 17 Absatz 10 BVO zu stellen. Dieser kann wie oben beschrieben zusätzlich mit dem Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens und des Verzichts auf die Einrede der Verjährung verbunden werden.

 

 

Externer Link: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 S 1289/16