Abschiebung von Ausländern, die terroristische Straftaten verherrlichen - Der Bundesjustizminister ist gefordert
27.06.2024
Hierzu sollen Änderungen im Ausweisungsrecht vorgenommen werden, nach denen das Billigen oder Verherrlichen terroristischer Straftaten zukünftig ein besonders schweres Ausweisungsinteresse darstellen. Entsprechende Anpassungen im § 54 Aufenthaltsgesetz sind notwendig, die zum einen zu einer Harmonisierung der Begrifflichkeiten mit dem StGB führen sollen, zum anderen reicht nunmehr die Billigung oder das Werben für eine einzelne terroristische Straftat aus. Bis dato mussten es mehrere terroristische Straftaten sein, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Verwirklichung des § 140 StGB soll neu aufgenommen werden, sofern es sich auch hier um eine terroristische Straftat handelt.
Der BDK begrüßt eine Klarstellung der Regelungen und Definitionen im Aufenthaltsgesetz, insbesondere als Reaktion auf die tödliche Attacke auf unseren Mannheimer Kollegen. Fraglich ist jedoch, ob für die Erfüllung des besonderen Ausweisungsinteresses tatsächlich ein Posting in sozialen Netzwerken, bzw. bereits ein Like oder "Gefällt mir" bei entsprechenden Beiträgen zur Verwirklichung des Tatbestandes reicht. Selbst wenn, muss bezweifelt werden, dass die Regelungen - ähnlich der Verfolgung digitaler Straftatbestände im Netz - zu einer schnellen und einfachen Verfolgung führen dürften.
Hierzu der Bundesvorsitzende des BDK, Dirk Peglow:
"Das Vorhaben der Bundesinnenministerin ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch ein klares Zeichen in Richtung derjenigen Personen gesetzt wird, die soziale Netzwerke nutzen, um terroristische Gewalttaten zu relativieren oder gar gutzuheißen. Diese Personen sind die Katalysatoren für eine zunehmende Verbreitung von Hass und Hetze im Netz und nicht selten Mittäter bei der Radikalisierung junger Menschen."
Gleichwohl müssen wir feststellen, dass wir selbst bei der Abschiebung islamistischer Gefährder stellenweise vor unlösbare Aufgaben gestellt werden. Mit dem zur Verfügung stehenden Personal auf Seiten der Polizei, der Justiz und vor allem bei den Ausländerbehörden werden wir es kaum schaffen, das Gesetz umzusetzen.
Dirk Peglow führt weiter aus:
"Wenn die Bundesregierung das Vorhaben nicht zu einem Rohrkrepierer verkommen lassen will, ist es erforderlich, dass der Bundesjustizminister endlich die Voraussetzungen für eine praxisgerechte anlasslose Speicherung von IP-Adressen schafft und die Möglichkeiten, die der EuGH uns hierzu eröffnet hat, bestmöglich nutzt. Aktuell werden die Ermittlungen zu einem fragwürdigen Post in den sozialen Netzwerken in weiten Teilen ins Leere laufen, wenn die Polizei erst nach Ablauf von sieben Tagen davon erfährt, weil dann die Identifizierung des Nutzers anhand der IP-Adresse nicht mehr möglich sein wird."
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