Ablehnung der Zulage nach § 16 Abs. 5 TVL zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten für Tarifbeschäftigte

23.02.2023

Der BDK Landesverband Bayern schloss sich Ende letzten Jahres einer Initiative des tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen  an und empfahl seinen Mitgliedern die Beantragung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.
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Dies stellte, nach Einschätzung des BDK, die einzige Möglichkeit dar, um die Tarifbeschäftigten zeitnah von den derzeit erheblich gestiegenen finanziellen Belastungen zu entlasten. 

Eine gewünschte wohlwollende Prüfung der eingereichten Anträge durch das Finanzministerium blieb leider aus. Dafür erhielten viele Beschäftigte sehr rasch eine Ablehnung, unter anderem mit der wenig überzeugenden Begründung, dass „eine pauschale Zahlung für alle Beschäftigten zum (landesweiten) Inflationsausgleich tariflich nie beabsichtigt war.“ Weiterhin wird auf die für Herbst 2023 anstehenden Tarifverhandlungen verwiesen, bei denen ja die Gelegenheit wäre, ggf. ein den derzeitigen Rahmenbedingungen entsprechendes Tarifergebnis auszuhandeln. Gerade unter Berücksichtigung des beschämenden Tarifabschlusses 2021 und dem Verhalten der Arbeitgeberseite in der derzeitigen Tarifrunde von Bund und Kommunen wird dies von vielen Beschäftigten als Hohn empfunden.  

Eine Delegation des BDK-Landesvorstandes Bayern hat am 20. Februar 2022 im Finanzministerium die Frage gestellt, welche Voraussetzungen denn nun eigentlich erfüllt sein müssten, um diese Vereinbarung von Arbeitgeberseite ernst zu nehmen. Auch hier wurde darauf verwiesen, dass die Vereinbarung nur für den Einzelfall „gedacht“ sei, etwa zur Personalgewinnung. Wir können jedoch dem Wortlaut der Bestimmung keine Beschränkung auf den Einzelfall entnehmen. Bei einer Inflationsrate von 10 % und einer Teuerungsrate von über 20 % würden es Angestelle wohl kaum anders als Verhöhnung empfinden können, wenn sie ihre persönliche Belastung etwa durch das Sammeln und Vorlegen von Kassenbons beweisen müssten. 

  • 16 Abs. 5 TV-L ist keine „Kann-Bestimmung“ in dem Sinne, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen zustünde. Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 festgestellt, dass der Arbeitgeber vielmehr auch die Interessen des Vertragspartners bei der Entscheidung berücksichtigen muss („billiges Ermessen“). Der BDK prüft derzeit alle Optionen, den Rechtsweg zu beschreiten. 

Der BDK LV Bayern betrachtet die Ablehnung als eine verpasste Chance des Dienstherrn und der Politik, Worten Taten folgen zu lassen und die so oft geäußerte Wertschätzung für die Arbeit unserer Tarifbeschäftigten zu manifestieren. Denn gerade bei den Kolleginnen und Kollegen in den niedrigen Entgeltgruppen schlagen sich die erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten spürbar nieder. 

Damit bleibt uns vorerst nur der Weg im Rahmen der anstehenden Einkommensrunde für den TV-L im Herbst 2023 unsere Forderungen lauter und persönlich vorzutragen!                          

BDK – wir bleiben dran!

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