Abgesenkte Eingangsbesoldung in BW soll gerichtlich überprüft werden

19.12.2015

Jetzt noch bis 31.12. eigene Ansprüche sichern!
Abgesenkte Eingangsbesoldung in BW soll gerichtlich überprüft werden

  

Auf Basis des § 23 LBesGBW werden in Baden-Württemberg seit 2013 für die Dauer von jeweils drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen der Eingangsbesoldung abgesenkt. In Besoldungsgruppe A 9 und A 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen.

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Richterbesoldung vom 15. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - wurden erstmals allgemeingültige Parameter für eine amtsangemessene Besoldung aufgestellt. Hierauf aufbauend hat sich der BBW zu mehreren Musterklagen entschieden, um die Verfassungsmäßigkeit der abgesenkten Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg zu prüfen.

Jetzt eigene Ansprüche sichern!

 

Um eigene Ansprüche zu sichern, müssen Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes noch während des laufenden Haushaltsjahres, also für 2015 noch bis zum 31.12.2015 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung geltend gemacht und dort eingegangen sein.

Ein Beispiel für einen entsprechenden Antrag erhalten Sie beim BDK Ihrer Dienststelle oder unsere Landesgeschäftsstelle.

 

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