Abgesenkte Eingangsbesoldung beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht

14.02.2017

„Die dreijährige Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent für neu in ein Dienstverhältnis mit dem Land BW eintretende Richter der Besoldungsgruppe R1 ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.“
Abgesenkte Eingangsbesoldung beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht

… diese Feststellung traf das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am 15.12.2016 (Az. 6 K 4048/14), publiziert mit Pressemitteilung vom 1. Februar 2017.


Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts traf das Gericht die Feststellung, dass in Baden-Württemberg die gesetzlichen Regelungen im Landesbesoldungsgesetz aus Sicht der 6. Kammer dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetzes widersprechen.

Diese Feststellung ist für den Bund Deutscher Kriminalbeamter keine Überraschung, wir hatten unseren Mitgliedern umgehend empfohlen, ihre Ansprüche gegen das Land durch einen Widerspruch zu sichern – da wir entsprechende Urteile erwartet haben.

Für die „Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Richtern eines Dienstherren mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn“, so das Gericht, sei jeweils ein „sachlicher Grund erforderlich“. Nach Überzeugung der 6. Kammer des VG Karlsruhe bestehen solche verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründe hier nicht. Die Kammer führte weiter aus, dass eine geringere Erfahrung sich bereits in der allgemeinen Eingruppierung in den unterschiedlichen Besoldungsstufen bestimmen würde.

Die in der Gesetzesbegründung genannte Einsparung von Personalkosten durch die Absenkung der Eingangsbesoldung stellen zudem keinen sachlichen Grund für einen Eingriff des Gesetzgebers in den Kernbestand der geschuldeten Alimentation dar. „Die vom Dienstherren geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt“, zitierte das VG Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht in einer früheren Entscheidung und stellte dabei heraus, dass „nichts anderes […] für den hier gegebenen Eingriff in den Kernbestand der geschuldigten Alimentation aktiver Richter oder Beamter gelten [kann]“.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter bleibt dabei – diese Absenkung der Eingangsbesoldung ist kontraproduktiv in einer Zeit, in der der öffentliche Dienst um gute Bewerberinnen und Bewerber mit der Wirtschaft hart konkurriert – sie ist ungerecht, verfassungsrechtlich bedenklich und schlicht und ergreifend falsch. Sie ist deshalb auch nicht verhandelbar, sondern muss einfach aufgehoben werden.

Das VG Karlsruhe hat diese Klage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das letztlich entscheiden soll, ob § 23 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz BW mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar ist. Obwohl sich diese Fragestellung aufgrund der Befassung des VG Karlsruhe speziell auf das Richteramt bezieht, regelt § 23 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz BW auch die Absenkung der Eingangsbesoldung beispielsweise für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im gehobenen Dienst. Deswegen ist der Beschluss der 6. Kammer des VG Karlsruhe auch für uns eine Bestätigung.

„Ich appelliere an die Landesregierung in Baden-Württemberg, diese falsche Weichenstellung umgehend zurückzunehmen, die Fehler der Vergangenheit zu korrigieren und nicht darauf zu warten, dass höchstrichterlich eine Entscheidung gefällt wird, die bereits jetzt offensichtlich auf dem Tisch liegt“, sagte der baden-württembergische BDK-Geschäftsführer Steffen Mayer in Stuttgart.

 

 

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