Info zu den Widerspruchschreiben betreffend amtsangemessene Besoldung für 2017

15.11.2017

Seit der letzten Woche häufen sich die Anfragen beim BDK Hessen in Bezug auf vorformulierte Widerspruchsschreiben zu einer möglichen verfassungswidrigen Besoldung 2017. Am 14.11.2017 gab es dazu eine Mitteilung des Innenministers, die der BDK hier seinen Mitgliedern und allen Kolleginnen und Kollegen bekanntgibt.
Info zu den Widerspruchschreiben betreffend amtsangemessene Besoldung für 2017

Ende Oktober 2017 erfolgten Entschädigungszahlungen aufgrund von Widerspruchsschreiben in den Jahren 2011 bis 2014. Seitdem ist in der Kollegenschaft eine Aufgeregtheit zu spüren und diverse Widerspruchsschreiben werden ohne Prüfung weitergeleitet und verbreitet. 

Beim aktuellen Widerspruchsschreiben geht es darum, dass man seine Ansprüche auf eine nicht verfassungsmäßige Besoldung in 2017 und damit verbundene Nachzahlungen sichert. 

 

Am 14.11.2017 gab der hessische Innenminister Peter Beuth offiziell bekannt, dass er auch für das Jahr 2017 und folgend auf die Einrede einer zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Für 2016 hatte der Innenminister bereits mitgeteilt, dass die Einrede einer zeitnahen Geltendmachung nicht notwendig sei. Dies bedeutet, dass niemand für 2016 Widersprüche einlegen musste. 

 

Hier Auszüge aus der Bekanntgabe des Innenministers:

"Ich darf Ihnen in diesem Zusammenhang versichern, dass die Erklärung des Landes Hessen vom 5. Dezember 2016, für das Besoldungsjahr 2016 auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu verzichten, auch über den 31. Dezember 2016 hinaus Geltung behalten soll. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines der anhängigen Musterstreitverfahren tatsächlich wider Erwarten feststellen, dass das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016 mit strukturellen Defiziten behaftet ist und dem hessischen Gesetzgeber eine „Reparatur“ aufgeben, so würde sich eine solche Reparatur in diesem Falle auf den gesamten erforderlichen Zeitraum erstrecken. Sofern und soweit sich das verfassungsgerichtlich festgestellte Defizit des Jahres 2016 auch im Jahr 2017 fortsetzen sollte, ist daher im Ergebnis auch dieser Zeitraum von der Verzichtserklärung erfasst".  ‎

 

Somit ist das Einlegen eines Widerspruchs für 2017 nicht notwendig. 

 

An alle BDK-Mitglieder sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, bitte prüft eure beim BDK hinterlegten Kontaktdaten, vor allem die E-Mail-Adresse. Die BDK-Bundesgeschäftsstelle versendet wöchentlich einen Newsletter und der Landesverband und die Bezirksverbände regelmäßig Infos per E-Mails. Ihr könnt eure aktuellen Kontaktdaten an lv.hessen@bdk.de mitteilen.

 

Michael Finger

Landesgeschäftsführer

 

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