5. Update – Widerspruchsverfahren amtsan-gemessene Alimentation: BDK stellt Muster-vorlagen für Widersprüche und Klagen zur Verfügung.

26.01.2025

Wie im 4. Update vom 19.12.2024 angekündigt, stellen wir heute ein Muster zur Verfügung, das genutzt werden kann, um Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide bezüglich der Alimentation des Jahres 2023 einlegen zu können. Darüber hinaus haben wir eine Musterklage erstellt, die für Klagen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig für alle Verfahren seit 2022 genutzt werden kann.
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Die Vorlage für den Widerspruch hat der BDK von der Kanzlei Wegner, Stähr & Partner erarbeiten lassen (Anlage 1). Sie enthält eine aktualisierte Bestandsaufnahme der Rechtslage und ist daher auch interessant für das Verständnis der rechtlichen Situation, in der wir uns jetzt befinden. Der entscheidende Punkt sind die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den „Familienergänzungszuschlag“ bestehen. Das Konzept, das Einkommen der Partnerinnen und Partner von beamteten Personen in Bezug auf den erforderlichen Abstand zur Grundsicherung mit einzubeziehen, wurde in der zurückliegenden Zeit unter anderem Namen aber in ähnlicher Form auch andernorts auf Landes- und Bundesebene eingeführt. Mit jedem fraglichen Gesetz, jedem beschrittenen Rechtsweg (Antrag, Widerspruch, Klage) steigt die Bedeutung der Sache und wir können hoffen, dass es zu einer Entscheidung des BVerfG über Rechtmäßigkeit kommt. Fällt dieses Konzept, dann besteht die berechtigte Hoffnung, dass die gesamte Beamtenbesoldung spürbar angehoben werden muss, um auf allen Ebenen wieder eine amtsangemessene Alimentation zu erreichen.

Der Rechtsschutz im BDK musste aufgrund der seit 2022 entstandenen erheblichen Kosten für Fragen der Alimentation eingeschränkt werden. Aus diesem Grunde stellen wir für Klagen vor dem Verwaltungsgericht heute ein Muster zu Verfügung (Anlage 2). Eine Klage ist erforderlich, sobald das DLZP nicht nur den Antrag negativ beschieden hat, sondern auf den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten gegen diese Ablehnung einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Nur so kann jede und jeder die Ansprüche für das betreffende Kalenderjahr wahren. Der BDK gewährt dafür gem. seiner Rechtsschutzordnung eine Kostenbeteiligung in Höhe der Hälfte der verauslagten Gerichtskosten.

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