3. Update – Widerspruchsverfahren Alimentation: Für 2023 erneut Anträge stellen und später Widerspruch einlegen!
20.11.2023
Die Landesregierung hat im Streit um die amtsangemessene Alimentation von Besoldungs- und Versorgungsempfängern bisher kein Einlenken signalisiert. Und das, obwohl sich die zwischenzeitliche Anhebung der Grundsicherung noch verschärfend auf die Ausgangssituation der bereits beklagten Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Jahr 2022 ausgewirkt haben dürfte. Dieser Umstand rief nun auch den dritten großen Mitbewerber im Kreise der Berufsverbände auf den Plan, seine Mitglieder zu rechtlichen Schritten aufzufordern – dies begrüßen wir außerordentlich, da hierdurch der Druck auf die Verantwortlichen nochmals steigt.
Angesichts der durch den BDK bereits im vergangenen Jahr empfohlenen Vorgehensweise und der hieraus hervorgegangenen Vielzahl an Anträgen, die inzwischen wiederum z.T. in entsprechenden Klageverfahren mündeten, stellte sich die Frage, ob für das Kalenderjahr 2023 eine vereinfachte Verfahrensweise vorstellbar wäre.
Nach eingehendender rechtlicher Beratung ist dies jedoch nicht angezeigt, da das Verhalten der Landesregierung uns zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten. Es bleibt daher dabei: Wer auch für das Kalenderjahr 2023 seine Rechte auf eine amtsangemessene Besoldung wahren möchte, muss noch dieses Jahr rechtzeitig Anträge stellen und später Widerspruch einlegen. Hierfür sollte, wie im Folgenden beschrieben, vorgegangen werden:
- Mitglieder, die bereits für das Jahr 2022 ein entsprechendes Verfahren führen, füllen das anliegende, verkürzte Muster für Folgeanträge 2023 aus.
- Mitglieder, die in diesem Jahr erstmals ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation wahren wollen, nutzen für ihre Zwecke bitte das Muster für Erstanträge 2023.
In beiden Fällen gilt: Nach dem Zeitpunkt des individuellen Erhalts der Verdienst- bzw. Versorgungsabrechnung für Dezember 2023 müssen die Anträge fristgerecht bis spätestens zum 31.12.2023 an das DLZP gesandt werden, z.B. durch die persönliche Übergabe des Schreibens mit Empfangsquittung, durch Einwurfeinschreiben mit entsprechendem Zustellnachweis durch die Post, per Einschreiben/ ggfs. Rückschein oder per Telefax (Fax: 0431 988 8890). Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Nach Eingang eines ablehnenden Bescheids des DLZP empfehlen wir nach jetzigem Stand, Widerspruch einzulegen. BDK-Mitglieder haben dann sowohl bei Folge- als auch Erstanträgen die Möglichkeit, über den BDK Rechtsschutz zu beantragen. Dazu muss dann jeweils ein Online-Rechtsschutzantrag gestellt werden.
Für die dazu erforderlichen Schritte werden wir in den ersten Monaten des kommenden Jahres zu gegebener Zeit weiter berichten und unseren Mitgliedern sowie weiteren, interessierten Betroffenen Empfehlungen aussprechen sowie Muster zur Verfügung stellen. Alle Informationen zum Thema sind auch über den folgenden Link auf unserer Homepage zu finden:
Infosammlung zur amtsangemessenen Alimentation
Wir wünschen viel Erfolg und hoffen, dem Ziel einer amtsangemessenen Besoldung für alle Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei durch unsere Arbeit wieder ein Stück näher gekommen zu sein.
Der Landesvorstand
#amtsangemessene_Alimentation_ab_2022