Forderungen des 16. Landesdelegiertentages Baden-Württemberg
Auf dem 16. Landesdelegiertentag am 25. und 26. April 2022 beschlossen die Delegierten eine Vielzahl an kriminalpolizeilichen und kriminalpolitischen Forderungen, die wir an dieser Stelle zusammengefasst haben.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die bereits im Rahmen der Evaluation der Polizeireform vorgesehenen 140 Stellen im Nichtvollzug, darunter 117 Stellen für Ermittlungsassistentinnen und -assistenten, endlich umgesetzt werden.
Sie waren für die Führungsgruppen der Kriminalpolizeidirektionen und die Kriminalinspektionen vorgesehen und an deren Bedarf hat
sich nichts geändert. Vielmehr sollte er mit Blick auf die verstrichene Zeit dem zwischenzeitlichen Bedarf durch Erhöhung angepasst werden.
Die Kriminalpolizei hat sehr gute Erfahrungen mit Ermittlungsassistentinnen und Ermittlungsassistenten machen können. Sie sind eine Verstärkung der Kripo und gleichzeitig eine Entlastung für den Vollzug. Zudem ist eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a angemessen für die anspruchsvolle Tätigkeit. Ebenso verstärken Beamtinnen und Beamte des technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes die Kriminalpolizei.
Es ist an der Zeit Versprechen einzulösen, die Politik ist gefragt.
Der BDK BW setzt sich für die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos für alle Beschäftigten in der Polizei BW ein.
Ein solches Arbeitszeitkonto ist kein Allheilmittel, insbesondere nicht für die Kompensation von fehlendem Personal. Dennoch entstehen bei der Polizei regelmäßig Stunden, die geeignet wären, sie auf einem Langzeitkonto zu parken – und dadurch auch vor einem Verfall zu schützen. Ein solches Konto könnte sowohl dem Dienstherren, als auch den Beschäftigten nützt.
Im Koalitionsvertrag der grün-schwarzen Landesregierung (2021) steht:
„Wir setzen uns für einen Einstieg in ein Lebensarbeitszeitkonto ein, bei dem Mehrarbeitsstunden über einen begrenzten Zeitraum angespart und abgebaut werden können (beispielsweise innerhalb von drei oder fünf Jahren).“
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass neue Aufgabenzuweisungen an die Polizei sofort begleitend mit Personal unterlegt werden.
Im Rahmen von Anhörungsverfahren ist bspw. häufig zu lesen, dass keine Kosten anfallen oder zumindest kein Personalbedarf entsteht. Das ist in vielen Fällen schlicht und ergreifend falsch – oder zeugt von Ignoranz.
Neue Aufgaben aus dem Polizeigesetz, Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten, Meldewesen gegenüber Zentralstellen, Ausbildung und Umgang mit neuer Technik – sowie unstrittig die Einführung komplett neuer Aufgaben bzw. deren Fokussierung oder verstärkte Bekämpfung (aktuelles Beispiel: Bekämpfung der Hasskriminalität) bedürfen begleitend zusätzliches Personal.
Gerade auch mit Blick auf die Polizeidichte sind die Reserven in der baden-württembergischen Polizei in den letzten Jahren aufgebraucht worden, um neue Aufgaben ohne Zuwachs zu kompensieren. Arbeitsverdichtung hat seine natürlichen Grenzen und ist mit Blick auf die Fürsorgepflicht inzwischen an seine Grenzen gelangt. Alternativ stünde die Möglichkeit zur Verfügung, seriös über das System „one in – one out“ zu sprechen, wie sie auch der Koalitionsvertrag der Landesregierung beschreibt, das jedenfalls war die letzten Jahre in der Polizei nicht der Fall und ist auch nicht zu erwarten.
Der BDK BW wirkt auf eine Erhöhung der einzelbewerteten Dienstposten in A12 und A13 bei der Kriminalpolizei hin.
Die Kriminalpolizei hat die zweigeteilte Laufbahn bereits realisiert. Inzwischen rekrutieren wir unseren Nachwuchs mit wenigen Ausnahmen aus Beamtinnen und Beamten mit Diplom- oder Bachelorabschluss. Sie sind damit qualifiziert für ein Amt im gehobenen Dienst bis nach A13. Diese veränderte Realität der zweigeteilten Laufbahn wird bisher nicht im Stellenplan abgebildet.
Bei den Hochschulabsolventinnen und - absolventen wird es in absehbarer Zeit zu einem „Beförderungsstau“ kommen.
Da politisch entschieden wurde, die Dienstpostenbewertung anhand der vorhandenen Haushaltsstellen umzusetzen und diese zu verteilen, ist jetzt ein Nachbesserungskonzept erforderlich.
Das bedeutet konkret eine Anhebung der einzelbewerteten Dienstposten in A12 und A13 im gehobenen Dienst der Kriminalpolizei.
Der BDK BW setzt seine Bestrebungen fort, die Zukunftsoffensive Kriminalpolizei voranzutreiben.
Bereits im letzten Koalitionsvertrag der grün-schwarzen Landesregierung erfolgte der Hinweis auf eine Zukunftsoffensive Kriminalpolizei. Sie war zudem Leitthema des BDK-Landesdelegiertentages 2017.
Im Koalitionsvertrag der grün-schwarzen Landesregierung (2021) steht:
„Im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung werden wir die Zukunftsoffensive Kriminalpolizei fortführen und dabei die Analysen ‚Kriminalität und Kriminalitätsbekämpfung 2020‘ einbeziehen.“
Dies zeigt, dass weder die Landesregierung, noch der BDK BW die Zukunftsoffensive Kriminalpolizei und die bisher getroffenen Maßnahmen als abschließend und umfassend betrachten.
BDK BW Zukunfstoffensive Kriminalpolizei (2. Auflage)
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass es bei der Ausstellung von Dienstausweisen für Angehörige der Polizei zukünftig keine Unterschiede mehr zwischen Vollzug und Nichtvollzug gibt.
Bei der Ausstellung von Dienstausweisen wird zwischen der Zugehörigkeit zum Vollzug und Nichtvollzug unterschieden. Grundsätzlich ist der Dienstausweis im Scheckkartenformat für den Vollzug vorgesehen.
Nur in Ausnahmefällen gibt es auch für „Angehörige der Polizei“ im Nichtvollzug einen Dienstausweis. Diese nicht nachvollziehbare und unnötig demotivierende Differenzierung innerhalb der Polizei soll beendet werden.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass es zur Einführung der kostenlosen Nutzung des ÖPNV für die Kolleginnen und Kollegen der Kriminalpolizei in Baden-Württemberg kommt.
Diese Forderung wurde am 01.07.2022 erfüllt - Link zur Pressemeldung.
Die Mitglieder des BDK BW wurden hierüber in einer Mail am 30.06.2022 informiert.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die kostenlose Nutzung des ÖPNV für ALLE Beschäftigten der Polizei in Baden-Württemberg eingeführt wird.
Die langjährige Forderung des BDK BW, der kostenlosen Nutzung des ÖPNV für die Kriminalpolizei wurde am 01.07.2022 erfüllt - Link zur Pressemeldung.
Die Mitglieder des BDK BW wurden hierüber in einer Mail am 30.06.2022 informiert.
Die Regelung sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte den Personennahverkehr unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos nutzen dürfen. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung gegenüber den weiteren Beschäftigten der Polizei Baden-Würtemberg da.
In Hessen gibt es bereits ein kostenloses LandesTicket für ALLE Beschäftigten des Landes. Den Worten des hessischen Innenministers Peter Beuth ist zur Begründung nichts hinzuzufügen:
„Das Ticket ist bundesweit einmalig und ein sichtbarer Beleg dafür, dass das Land die richtigen Weichen für den Wettbewerb um die besten Köpfe gestellt hat. Hessen ist ein moderner, zuverlässiger und familienfreundlicher Arbeitgeber. Das LandesTicket macht den Job beim Land jetzt noch attraktiver und das im Einklang mit der Umwelt. Die Landesregierung hat diese Entscheidung bewusst zum Wohle der Frauen und Männer getroffen, die tagtäglich für Hessen mit Leidenschaft und Engagement unterwegs sind. Bis Ende 2021 steht das LandesTicket den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes zur Verfügung “.
Hier eine Beschreibung des Landesticket in Hessen:
„Auch 2020 und 2021 gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen freie Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – nicht nur für den Arbeitsweg. Das Land Hessen hat sich mit den Tarifpartnern in den im Frühjahr stattgefundenen Tarifverhandlungen darauf verständigt das Landesticket bis zum 31.12.2021 fortzuführen. Das Land Hessen hat sich des Weiteren dafür eingesetzt, dass durch eine Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen eine inderung
der Entfernungspauschale beim einzelnen Bediensteten nicht erfolgt und insofern sich keine Änderungen zum jetzigen Verfahren ergeben. Der Gesetzgeber hat das Einkommensteuergesetz 2020 in der Form geändert, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird ein Jobticket pauschal zu versteuern.
Hiervon wird das Land Hessen Gebrauch machen. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Einzelnen erfolgt insofern nicht. Die Bediensteten des Landes können das LandesTicket wie in den vergangenen Jahren unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen nutzen.“
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig ausgestaltet wird und damit die besonderen Belastungen des Polizei- und Kriminaldienstes als solche anerkannt werden.
Gemäß § 48 des Landesbesoldungsgesetzes Baden Württemberg erhalten Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben eine Zulage – die so genannte „Polizeizulage“.
Die ständig wachsenden Herausforderungen und Belastungen des täglichen Dienstes begleiten die Polizeibeamt:innen nicht nur durch ihr gesamtes Berufsleben, sondern vielmehr auch bis weit in die Pension hinein. Somit wird auch das Leben nach der Pensionierung durch diese besonderen Bedingungen und Belastungen geprägt.
Dem guten Beispiel anderer Bundesländer folgend, sollte Baden-Württemberg die Polizeizulage wieder zeitnah ruhegehaltsfähig ausgestalten.
Der BDK BW fordert die Einführung der Stellenzulage für Führungskräfte im gehobenen Dienst für die Kriminalpolizei - momentan per Gesetz beschränkt auf Revierleiter:innen.
Die Stellenzulage nach § 62a Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in der Polizei nur bei der kommissarischen Übernahme der Aufgaben eines höherwertigen Amtes als Revierleiter:in (Vorgesetztenfunktion) gewährt.
In den vielfältigen Arbeitsbereichen der Kriminalpolizei werden ebenso verantwortungsvolle Führungsfunktionen kommissarisch, als zum Beispiel Leiterinnen und Leitern der Kriminalkommissariate oder als Arbeitsbereichsleiter:innen, in Vorgesetztenfunktion ausgeübt.
Aus Sicht des BDK BW ist es nicht hinnehmbar, dass die Vertretungszulage nur die Schutzpolizei betrifft, deshalb setzen wir uns für eine Gesetzesänderung ein.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass bei der Kriminalpolizei die Laptop Ausstattung und die technischen Voraussetzungen (u.a. Zugang via VPN- Netz) für mobiles Arbeiten deutlich verbessert werden.
Die Pandemie hat den Nachholbedarf der Polizei in Bezug auf Laptopausstattung und die technischen Voraussetzungen für mobiles und flexibles Arbeiten aufgezeigt.
Die vergangenen Jahre haben deutlich gezeigt, dass es auch bei der Kriminalpolizei viele Arbeiten gibt, die im Homeoffice genausogut und teilweise sogar besser, erledigt werden können.
Um in Zukunft (auch ohne Pandemielage) als Arbeitgeber attraktiv zu sein, gehört es heute einfach dazu, die Möglichkeiten für Homeoffice zu schaffen.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass für alle Tarifbeschäftigten in der Polizei die Berufsbezeichnung Kriminalangestellte und/oder Polizeiangestellte eingeführt wird.
Die Tätigkeit eines Beschäftigten innerhalb der Polizei findet in dem neutralen Begriff des „Beschäftigten“ (laut Tarifvertrag) bei Weitem nicht die Anerkennung, welche die anspruchsvolle und qualitativ hochwertige Tätigkeit verdient.
Die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung sollte in der Dienstbezeichnung klar erkennbar sein. Zudem wäre dies eine Entsprechung zur Bezeichnung der Kriminal- bzw. Polizeibeamtin/des Kriminal- bzw. Polizeibeamten.
In anderen Bundesländern ist dies bereits erfolgt, als Beispiel sei hier Bayern genannt.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass
- nebenberufliche Aus- und Fortbildung stärker gefördert und unterstützt wird. Dies sollte mindestens für eine akademische Weiterbildung gelten oder Weiterbildung mit entsprechender Zertifizierung.
- zusätzlich erworbene Aus- und Fortbildung stärker im späteren polizeilichen Berufsleben berücksichtigt wird.
Nicht nur der Masterstudiengang „Digitale Forensik“ in Albstadt-Sigmaringen ist landesweit ungebrochen beliebt, sondern bereits zuvor und heute mehr denn je, absolvieren Kolleginnen und Kollegen der Kripo nebenberuflich Studien oder legen in einem Fach bspw. eine IHK-Prüfung ab – die für den Dienstherren von großem Nutzen ist.
Zwei Dinge sind dabei festzustellen: Erstens findet kaum eine spätere Berücksichtigung im beruflichen Werdegang statt und zweitens fehlt es an Unterstützung durch den Dienstherren während der Weiterbildung, zumindest ist hier deutlich Luft nach oben vorhanden. Die Möglichkeiten könnten mittels einer Arbeitsgruppe beleuchtet werden.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Beschäftigte in der Kriminalpolizei – unabhängig von einer Verbeamtung – jährlich die Möglichkeit zur dienstlichen Fortbildung erhalten. Hierfür sind sowohl die finanziellen, als auch die personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen und in den Dienstbetrieb einzuplanen.
Für Beamtinnen und Beamte besteht die gesetzliche Verpflichtung Fortbildungen zu ermöglichen (vgl. § 50 LBG BW). In unserer heutigen dynamischen Zeit kann doch nichts anderes für unsere Tarifbeschäftigten gelten (vgl. dazu auch § 5 TV-L).
Die grün-schwarze Landesregierung hat der „Fortbildung in der Verwaltung“ als berufsbegleitende Qualifikation einen eigenen Absatz im Koalitionsvertrag gewidmet. Beispielhaft werden BWL, Projektmanagement und -steuerung als Themen genannt. Genauso wichtig ist die fachliche Qualifikation.
Je spezieller die Tätigkeiten - und in der Kriminalpolizei haben wir viele davon -, desto teurer können Lehrgänge sein. Vierstellige Seminarkosten für ein Tagesseminar (ohne Reisekosten) sind da keine Seltenheit. Der Dienstherr muss hierfür die finanziellen Mittel bereitstellen. Die Organisationseinheiten müssen zudem personell so aufgestellt werden, dass der Lehrgang auch besucht werden kann.
Wir müssen uns zudem endlich davon verabschieden, dass die Polizei alle Themen innerpolizeilich schulen kann.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass in der „Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst - LVO-PVD)“ wieder eine Wechselmöglichkeit für die Sonderlaufbahnen in die allgemeine Polizeilvollzugsaufbahn aufgenommen wird.
Mit der Überarbeitung der LVO Pol im Jahr 2018/2019 wurde § 24 LVO Pol a.F. (siehe Anlage weiter unten) vollständig gestrichen. Bereits im Anhörungsverfahren (und bei Folgeänderungen der LVO Pol – inzwischen LVO-PVD) haben wir uns entschieden dagegen ausgesprochen.
Der Laufbahnwechsel sollte weiterhin auf Antrag und nach Einzelfallprüfung ermöglicht werden können. Wir halten an unserem Vorschlag fest, die Möglichkeit eines Wechsels auf Antrag nach einer fachspezifischen Verwendung von beispielsweise fünf bis zehn Jahren bei der K3 oder der K5 (oder in den jeweiligen Abteilungen im LKA) konkret zu normieren.
Anlage - § 24 LVOPol a.F.:
„Das Innenministerium kann die Befähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten oder der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.“
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die in den letzten rund 20 Jahren bei der Kriminalpolizei verankerten Querschnitts- und Serviceaufgaben in eine Berechnung der Personalverteilung einbezogen wird und diese Berechnung auch erfolgt.
Der Anteil der Beschäftigten, die in den Kriminaldienststellen für Ermittlungen und ermittlungsinitiierende und -begleitende Auswertung zur Verfügung stehen, muss dabei erhöht werden. Dies kann mit einer Erhöhung des Stellenanteils K oder auch einem Sonderprogramm K/Direkteinstiegsprogramm K erzielt werden.
Darüber hinaus sind steigende Bedarfe bei Querschnittsaufgaben und das dafür eingesetzte Personal ebenfalls zu berücksichtigen.
Zuletzt haben die führenden Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten des Landes in ihrer Schrift „Kriminalität und Kriminalitätsbekämpfung 2020“ dargelegt, wie sich die Arbeit der Kripo in den letzten Jahrzehnten verändert hat.
Wir haben in unserer „BDK-Zukunftsoffensive Kriminalpolizei“ 2016 und 2017 bereits darauf hingewiesen, dass Personal sowohl intern im Ermittlungsbereich verlagert wurde, bspw. von OK zu Staatsschutz oder Cybercrime, und dass Themen wie Finanzermittlungen, IT-Beweissicherung oder andere Serviceaufgaben Personal aus den Ermittlungen abgezogen hat. Die Folge sind Halden und Staus, die weder Sachbearbeiter:innen, Staatsanwaltschaften noch Dritte verstehen. Hier muss ein Ausgleich geschaffen werden.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass es auf Dauer einen erhöhten Einstellungskorridor für die Polizei gibt, um endlich das Schlusslicht bei der Polizeidichte abzugeben und wenigstens einen soliden Platz im Mittelfeld zu erreichen.
Die „größte Einstellungsoffensive in der Polizei im Land Baden-Württemberg“ der letzten Legislaturperiode wurde weitgehend durch die gleichzeitigen oder bereits stattgefundenen Altersabgänge der Vorjahre konsumiert. Wir haben dies im März 2021 mit einem Faktencheck dargestellt und mit einer Prognose versehen, die zudem den Bevölkerungszuwachs einbezieht. Corona-bedingt fiel dieser nach ersten Informationen etwas geringer aus. Jedenfalls kann die Polizeidichte nur signifikant erhöht werden (vergleiche Wortlaut Koalitionsvertrag), wenn die hohen Einstellungszahlen ohne Kompromisse beibehalten werden. Zudem wäre es kontraproduktiv, wenn die massiven Anstrengungen sowie Investitionen der HfPol und in die HfPol im Bereich der Ausbildung der letzten Jahre durch eine undurchdachte Reduktion der Einstellungszahlen konterkariert werden.
Anlage - Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021-2026:
„Mit der größten Einstellungsoffensive in der Geschichte der Landespolizei haben wir diese gestärkt. Diesen Weg führen wir weiter. Für uns hat es weiterhin hohe Priorität, die Ausbildungskapazitäten bei der Polizei auf hohem Niveau zu halten, um die ausgebildeten Kräfte zu übernehmen.
Unser Ziel ist es, die Polizei weiter personell kräftig zu stärken, damit sich Baden-Württemberg im Ranking der sogenannten Polizeidichte sukzessive signifikant verbessert.“
Der BDK BW setzt sich – wie in der Vergangenheit – weiter dafür ein, dass die Vergütung für die Bezahlung von lageorientiertem Dienst (LoD) deutlich angehoben wird.
Die Vergütung der LoD-Stunden ist nach wie vor beschämend gering und spiegelt nicht im Geringsten die erbrachten Leistungen unter erschwerten Bedingungen während des Dienstes zu LoD-Zeiten wieder. Die Stundensätze sind weder zeitgemäß, noch amtsangemessen und spiegeln eine Wertschätzung des Dienstherrn nicht im Entferntesten wieder. Insbesondere die Arbeiten zur Nachtzeit belastet die Gesundheit deutlich mehr als zu Tagesdienstzeiten. Dieser Umstand ist inzwischen ausreichend wissenschaftlich belegt. Darauf hat der BDK BW unter anderem 2019 auch schriftlich beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration in Baden-Württemberg (IM BW) hingewiesen. Im Antwortschreiben des Staatssekretärs im IM, MdL Wilfried Klenk, vom 28.08.2019 teilt Letzterer die Absicht des Herrn Ministers Strobl mit, im Sinne der Anerkennung der vorbildlichen Arbeit der Polizei das Thema LoD-Erhöhung im Zuge der Haushaltsaufstellung 2020/2021 aufzugreifen. Eine angemessene Erhöhung der LoD-Vergütung ist jedoch bislang nicht erfolgt.
LoD Zulagen gemäß § 6 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg:
Nachtdienst (grundsätzlich zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr): 1,28 Euro je Stunde
Nachtdienst in den donnerstags, freitags und samstags und vor gesetzlichen Feiertagen beginnenden Nächten: 2,91 Euro je Stunde
Samstagnachmittag: 0,77 Euro je Stunde
Sonn- und Feiertagsdienst: 3,71 Euro je Stunde
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Tarifbeschäftigte, mit einer entsprechenden polizeiinternen Fortbildung, die Berufbezeichnung "Kriminalfachangestellte/Kriminalfachangestellter" zu erhalten.
Zudem sollen bereits vorhandene (externe) Ausbildungen zu Fachangestellten (z.B. aus Justiz, Rechtsanwaltsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation u.a.) durch eine Höhergruppierung nach einer sechsmonatiger Probezeit anerkannt werden.
Nicht nur im Beamtenbereich sind entsprechende Qualifikationen zur Bewältigung der Arbeit erforderlich. Dies ist auch auf den Tarifbereich übertragbar.
Die Tarifbeschäftigten leisten einen wesentlichen Anteil an der hervorragenden Arbeit der Kriminalpolizei. Sie sorgen für eine erhebliche Entlastung der Beamtinnen und Beamten in vielen Bereichen.
Völlig außer Acht bleibt derzeit noch die Aufgabe als solche, denn Polizeiarbeit ist nicht alltäglich oder „normal“. Sie ist belastend, häufig stehen menschliche Schicksale im Hintergrund: Verbrechen, Tod sowie physische oder psychische Folgeschäden für Opfer und Angehörige.
Diese Belastung trifft auch unsere Tarifbeschäftigten. Daneben sind auch Arbeitszeiten nicht unmittelbar mit den Tätigkeiten von Tarifbeschäftigten in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung vergleichbar. Vernehmungen und Unterstützungsleistungen sind auch nachts und am Wochenende oder an Feiertagen erforderlich.
Die Dienstbezeichnung und damit verbundene Eingruppierung (EG 8), die durch eine notwendige Fortbildung zur/zum „Kriminalfachangestellte/Kriminalfachangestellter“ erreicht werden soll, bringt eine gewisse Wertschätzung und Motivation mit sich und wäre eine Entsprechung zur Bezeichnung der Kriminalbeamtin/des Kriminalbeamten. Der BDK BW hat die Forderung nach einem Berufsbild Kriminalfachangestellte:r bereits in seiner Zukunftsoffensive mit aufgenommen und wird sich weiter dafür einsetzten.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Aufwandsentschädigungen für Leichenschauen und –identifizierungen auch Mitarbeiter:innen im Tarifbereich erhalten.
Der § 4 VwVErstattPol beinhaltet ausschließlich die Aufwandsentschädigung für Beamt:innen. In mehreren Präsidien werden in der Kriminaltechnik auch Tarifbeschäftigte bei Leichenschauen und – identifizierungen eingesetzt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten alle die gleiche Entschädigung erhalten.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Diktierfunktionen am PC/Laptop flächendeckend und als persönliche Ausstattung in der Kriminalpolizei Einzug finden. Die Anzahl der Lizenzen ist massiv zu erhöhen.
Bisher war die Anzahl der erforderlichen Lizenzen so gering, dass dieses arbeitserleichternde Tool nicht weit genug in die Basis gelangen konnte und somit nicht allen Sachbearbeiter:innen auf dem eigenen Rechner zur Verfügung steht.
Der BDK BW setzt sich für eine Dynamisierung der Beihilfeeinkommensgrenze ein.
Der Landtag von Baden-Württemberg beschloss am 14. Oktober 2020 das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Damit verbunden waren auch Änderungen für die sogenannte Einkünftegrenze im Beihilferecht. In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 (5 C 4.18) wurde die Einkünftegrenze für Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner neu gefasst und im Landesbeamtengesetz normiert. Sie wurde rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 18.000 Euro und ab dem 1. Januar 2021 auf 20.000 Euro angehoben. Aufgrund der Rentenerhöhungen wird die starr festgelegte Grenze von 20.000 Euro jedoch zunehmend überschritten, ohne dass sich die Lebensumstände entsprechend geändert hätten, da sich die Rentenerhöhungen jeweils nach den Tarifabschlüssen richten. Diese berücksichtigen in unterschiedlicher Weise die Preiserhöhungen und/oder die Produktivität. Damit das Niveau der 20.000 Euro als Grundlage für die Einkommensgrenze der Beihilfe für den Beihilfeempfänger auch in Zukunft gleich bleibt und damit zukünftigen Klagen entgegengewirkt wird, wird beantragt, die starre Grenze dynamisch zu gestalten.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass bei landesweiten Versetzungen außerhalb des landesweiten Versetzungsverfahrens und innerhalb von Dienststellen und Einrichtungen der Polizei BW die Freigabe der abgebenden Dienststelle grundsätzlich binnen drei Monate erfolgt.
Nicht erst seit den Personalengpässen der letzten Jahre hat es sich eingebürgert, dass abgebende Dienststellen das Personal deutlich länger als drei Monate, manchmal sogar über ein Jahr blockieren und nicht freigeben. Dies sollte die absolute Ausnahme sein und nicht die Regel. Der Gesetzgeber im Land Baden-Württemberg hat an anderer Stelle deutlich gemacht, dass eine drei-Monatsfrist völlig ausreichend ist, um alle Dienstgeschäfte zu beenden oder zu übergeben. So sieht § 31 Absatz 3 LBG BW vor, dass eine Entlassung auf Antrag eines Beamten „aus zwingenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate ab der Antragsstellung hinaus geschoben werden“ kann. Die drei Monate sind zudem üblich beim Wechsel von Personal zwischen Polizei und bspw. der Kommunalverwaltung.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, die Berechnung des Dienstjubiläums neu auszugestalten und dabei zur alten Rechtslage zurückzukehren. Die Ausbildungszeit soll für das Dienstjubiläum (wieder) voll berücksichtigt werden.
Das lebenslange Dienst- und Treueverhältnis beginnt mit dem Ablegen des Diensteides. Während der Ausbildung, in Praktika und Hospitationen leisten Vollzugsbeamtinnen und -beamte ihren Dienst und werden mit dem vollständigen Einsatzgeschehen konfrontiert. Derzeit klammert § 82 LBG (Dienstjubiläum - inklusive entsprechender rechtlicher Verweise) Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Dienstjubiläums aus.
Die Gesetzesänderung greift mit einer Besitzstandswahrung bis zum 17.10.1996 – nach altem Recht wurden die Zeiten anerkannt. Dies führt beispielsweise bei Direkteinsteiger:innen aktuell dazu, dass sie ihr 25-Dienstjubiläum nach 29,5 Dienstjahren feiern dürfen (bzw. nach Reform des Direkteinstiegs mit 28 Jahren und 9 Monaten). Das 40-jährige Dienstjubiläum wird diese Gruppe aller Voraussicht nach nicht erreichen (wenngleich sie 40 oder mehr Dienstjahre erreichen). Die Rechtsänderung ist als reine Sparmaßnahme abzulehnen. Zudem ist es eine Frage des Respekts und der Anerkennung.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die Benachteiligung der Sonderlaufbahn Wirtschaftskriminalität gegenüber der Sonderlaufbahn Cyberkriminalität aufgehoben wird und diesen Absolvent:innen ebenfalls der Aufstieg in den höheren Dienst ermöglicht wird.
Durch die Schaffung der Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst wurde für die Absolventinnen und Absolventen der Sonderlaufbahn Cyberkriminalität eine weitere Karriere Möglichkeit geschaffen. Diese Austiegschance hat man für die Sonderlaufbahn Wirtschaftskriminalität ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht des BDK BW aufzuheben.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die (seit Jahren außer Kraft gesetzte) Stellenbesetzungssperre bei der Wiederbesetzung einer Stelle im Nichtvollzug dauerhaftzurück genommen wird.
Es ist an der Zeit, dass die Polizei im Gesamten nicht noch zusätzlich durch solche Maßnahmen geschwächt wird. Die wieder Inkraftsetzung der Stellenbesetzungssperre wäre eine nicht hinnehmbare Schwächung innerhalb der Polizei und hätte Auswirkungen auf jede Organisationseinheit.
Der BDK BW setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Vergütung für die Ausbezahlung von Mehrarbeit deutlich angehoben wird.
Die Anforderungen an eine moderne Kriminalpolizei und damit an eine effektive und effiziente Kriminalitätsbekämpfung steigen mit jedem Jahr. Neue Kriminalitätsphänomene, die zunehmende Digitalisierung, der internationale, extremistische und islamistische Terrorismus, die notwendigen Schwerpunktsetzungen im Bereich des Wohnungseinbruchsdiebstahls, der internationalen Banden- und Organisierten Kriminalität, der Rauschgift- und Wirtschaftskriminalität sowie die damit einhergehenden Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Finanzermittlungen, Vermögensabschöpfung, Fahndung, IT-Forensik und verdeckte Ermittlungen binden enorme Kräfte der Kriminalpolizei. Jedes Aufgabenfeld der Kriminalpolizei ist dabei für sich hochkomplex und inhärent dynamisch. Der Einsatz der vorhandenen Expertinnen und Experten der Kriminalpolizei stößt aktuell an ihre personellen Grenzen. Darüber hinaus trifft die
Pensionierungswelle im Öffentlichen Dienst und in der Polizei Baden-Württemberg die Kriminalpolizei aufgrund ihrer Altersstruktur besonders hart. Wir müssen jetzt schnell handeln, damit die Kriminalpolizei der Zukunft auch weiterhin ihre gesetzlichen und gesellschaftlichen Aufgaben – ohne Qualitätseinbußen in der täglichen Arbeit – erfüllen kann. Nun droht durch die signifikante Anhäufung von Mehrarbeit weiteres Ungemach, zumal bei den geringen Mehrarbeitsvergütungen aus verständlichen Gründen wenig Interesse besteht, Mehrarbeit zur Bezahlung einzureichen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf – die Mehrarbeits-Entgelte müssen sehr zeitnah signifikant erhöht werden, um eine weitere Verschärfung der prekären Personalsituation der Polizei/Kriminalpolizei in Baden-Württemberg zu verhindern. Die Auszahlungsbeträge sind weder zeitgemäß, noch amtsangemessen und spiegeln eine Wertschätzung des Dienstherrn nicht im Entferntesten wieder, zumal die Mehrarbeit regelmäßig nachts oder an den Wochenenden teils unter „erschwerten Bedingungen“ erbracht wird.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass die Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden reduziert wird, auch wenn sie vor dem Hintergrund der nach wie vor prekären Personalsituation derzeit nur schwer realisiert werden kann.
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) beziffert die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte in § 4 im Durchschnitt auf 41 Stunden. Eine solche Regelung wäre nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes gar nicht möglich bei einer 5-Tage-Woche. In einem Arbeitsvertrag wäre hier bei maximal 40 Stunden Schluss. Einen Arbeitsvertrag haben wir aber nicht, sondern ein Dienst- und Treueverhältnis – das beinhaltet ein Geben und Nehmen von beiden Seiten. Bis 2003 gab es andere Regelungen, eine Arbeitszeitreduzierung auf zeitweise bis zu 38,5 Wochenstunden, die damals teuer mit Gehaltseinbußen erkauft wurden. Die anschließenden Arbeitszeiterhöhungen (zuletzt im Jahr 2003 auf 41 Wochenstunden) geschahen dann ohne einen finanziellen Ausgleich in die andere Richtung – damit wurde es für uns zweimal teuer. Der BDK BW ist der vollen Überzeugung, dass es richtig ist und auch nicht unverschämt, derzeit Ansprüche an eine Verkürzung der Arbeitszeit zu artikulieren, auch wenn ein solches Vorhaben aktuell politisch nicht umsetzbar sein dürfte. Der Stuttgarter Zeitung war 2018 zu entnehmen, dass die Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 1 Stunde rund 180 Mio. Euro kosten würde, und zwar für den Bedarf an insgesamt 1.731,1 Neu-Stellen. Der größte Teil würde auf das Innenresort entfallen – 762,3 Stellen, wie der Stellungnahme des IM in der Landtagsdrucksache 16/4168 zu entnehmen ist. Nun, die Stellensituation ist mau und wir sind in der Talsohle immer noch nicht angekommen. Diese steht uns noch bevor und sie wird noch einmal schmerzhaft, denn wir sind in vielen Dienststellen am Rande der Leistungsfähigkeit angelangt.
Eine Fehlleistung der Personaleinstellungspolitik, die über zehn Jahre zurückreicht und bei der sich weder die aktuellen Regierungsparteien noch die heutigen Oppositionsparteien in den damaligen Regierungen vollständig aus der Verantwortung herausziehen können.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass das Dienstrecht in Bezug auf die Teilzeitbeschäftigung von Polizeibeamtinnen und -beamten verbessert wird.
Derzeit besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, ohne dass ein Angehöriger gepflegt wird, Elternzeit vorliegt oder minderjährige Kinder betreut werden. In allen anderen Fällen steht die Bewilligung der Teilzeit im Ermessen der Dienststelle. Mit dem Argument des „allgemeinen Personalmangels“ werden derartige Reduzierungswünsche bei der Polizei zurzeit eher abgelehnt.
Bei einem solchen Reduzierungswunsch, akzeptiert die Person für den gekürzten Beschäftigungsumfang den Verzicht auf Bezüge und den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit und kann trotzdem keine Teilzeitbeschäftigung beanspruchen. Insbesondere Polizeibeamt:innen, deren Kinder volljährig wurden, müssen ihre Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse auf 100% der Arbeitszeit erhöhen, ohne Rücksicht auf ihre allgemeine Lebenssituation. Unter dem Aspekt Vereinbarkeit Familie und Beruf, Attraktivität des Polizeiberufs, körperliche Erholung usw. sollten solche Teilzeitbeschäftigungswünsche „ohne besondere Voraussetzungen“ möglich sein bzw. ein Anspruch darauf gesetzlich verankert werden.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass
- die Zahl der hauptamtlichen psychosozialen Beraterinnen und Berater bei den Polizeipräsidienauf mindestens zwei, besser drei Personen aufgestockt werden und
- mindestens eine Person in der psychosozialen Beratung (mit entsprechender Vorausbildung/Tätigkeit) von extern eingestellt wird,
- die Stellen der von extern Eingestellten entsprechend eingruppiert werden. Um entsprechend qualifizierte Bewerber zu bekommen, muss für die Stelle mindestens EG 12 gefordert werden.
Die Belastungen bei der Polizei, insbesondere auch die psychischen, nehmen immer mehr zu. Bei der Kriminalpolizei gab und gibt es schon immer Verfahren, besonders im Bereich der Kapitaldelikte, die für die eingesetzten Beamtinnen und Beamten extrem belastend sind. Als ein weiterer Schwerpunkt ist der Bereich Kinderpornografie zu nennen. Hier wird bei den Präsidien eine große Anzahl von Beamtinnen und Beamten eingesetzt. Diese gilt es, bereits während ihrer Tätigkeit entsprechend zu begleiten.
Darüber hinaus hat der andauernde Personalmangel, einhergehend mit stetiger Arbeits- und Terminverdichtung, zu einer allgemein höheren Belastungssituation (mit zum Teil entsprechenden Ausfällen) geführt. Die Coronalage hat als weiterer Verstärker gedient. Eine Einstellung von „externen Expert:innen“ hat viele Vorteile.
Der Vollzugsdienst wird entlastet, „Einkauf“ von externem Expertenwissen, Sachverhalte werden nicht nur durch die „Polizeibrille“ gesehen, kein Strafverfolgungszwang, geringere „Hemmschwelle“ für die Kontaktaufnahme, da keinerlei dienstliche Abhängigkeiten (Beurteilung etc.). Um entsprechend qualifizierte Bewerber:innen zum bekommen, müssen die Stellen entsprechend
attraktiv eingruppiert sein, damit die Polizei mit anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und der freien Wirtschaft konkurrieren kann. Eine EG 8 oder 9 ist keinesfalls ausreichend.
Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass Rufbereitschaften am Wochenende und an Feiertagen mit einer Vergütung von 1/6 angerechnet wird.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und kann somit nicht mit dem jeweiligen Präsidium in einer Arbeitszeitverordnung aufgenommen und verbessert werden. Insbesondere ist die Rufbereitschaft an Wochenenden (von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr) und an Feiertagen für die Beamt:innen belastender für Freizeit und Familie, als unter der Woche. Zudem ist die Einsatzfrequenz deutlich höher, sodass für diese Zeitrahmen eine Vergütung von mindestens 1/6 als gerecht anzusehen ist.
Der geschäftsführende Landesvorstand wird damit beauftragt, Gespräche/Verhandlungen mit dem Innenministerium BW mit dem Ziel einer Erhöhung der Haushaltssoll-Planstellen (HHSPlanstellen) bei den Kriminalkommissariaten zu führen.
Mit der Umsetzung der Polizeireform ab dem 01.01.2014 wurden landesweit bei den meisten Regionalpräsidien die HHS-Planstellen bei den Kriminalkommissariaten auf 16 HHS-Planstellen festgeschrieben und die Kriminalkommissariate in zwei Arbeitsbereiche gegliedert. Die Strukturen und Mitarbeiteranzahl besonders großer Kriminalkommissariate, wie z. B. Mannheim und Ludwigsburg, waren hiervon ausgenommen. Die damalige Argumentation für diesen Personalansatz war, dass man diesen für ausreichend erachtete mit dem Hinweis, dass größere und personalaufwendig zu bearbeitende Ermittlungsverfahren von den Kriminalinspektionen bei den Kriminalpolizeidirektionen übernommen werden. Aufgrund der aktuellen Personalmisere bei der Polizei in Baden-Württemberg hat sich diese Argumentation schnell als Trugschluss und ungeachtet der Personalmisere auch als falsch erwiesen, weil die Kriminalinspektionen aufgrund ihrer personellen Ausstattung überhaupt nicht alle größeren Ermittlungsverfahren übernehmen können und die Kriminalkommissariate mussten mehr und mehr größere Ermittlungsverfahren bearbeiten, Tötungsdelikte eingeschlossen.